Rechtsbegriff
Verlustschein
Der Verlustschein bescheinigt, dass eine Forderung in der Betreibung ganz oder teilweise ungedeckt geblieben ist. Er wirkt als Schuldanerkennung und verjährt erst nach 20 Jahren.
Rechtsgrundlage: Art. 149 und Art. 265 SchKG
Bleibt bei der Pfändung nicht genug Vermögen, um die Forderung zu decken, stellt das Betreibungsamt einen Verlustschein aus. Für die Gläubigerseite ist das kein Totalverlust: Der Verlustschein gilt als Schuldanerkennung und berechtigt zur definitiven Rechtsöffnung in einer späteren Betreibung.
Die Forderung aus einem Verlustschein verjährt erst 20 Jahre nach dessen Ausstellung. Verbessert sich die wirtschaftliche Lage der betriebenen Person, kann erneut betrieben werden — allerdings nur, wenn sie zu neuem Vermögen gekommen ist.
Für die betriebene Person bedeutet ein Verlustschein eine langfristige Belastung, die auch die Kreditwürdigkeit beeinträchtigt.
Worauf es ankommt: 20 Jahre sind eine lange Zeit. Ein Verlustschein verschwindet nicht durch Abwarten.
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© LexWerk.ch Stand: 28.07.2026
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