Rechtsbegriff
Cookie-Einwilligung
In der Schweiz gilt für Cookies kein generelles Einwilligungserfordernis. Das Fernmeldegesetz verlangt Information über Bearbeitung und Zweck sowie den Hinweis auf das Ablehnungsrecht — ein Opt-out-Regime.
Rechtsgrundlage: Art. 45c FMG, Art. 19 ff. DSG
Rechtsstand: Juli 2026
Das unterscheidet die Schweiz von der EU, wo für nicht notwendige Cookies eine vorgängige aktive Einwilligung nötig ist. Viele Schweizer Websites setzen deshalb ein strengeres Banner ein, als das eigene Recht verlangt.
Eine ausdrückliche Einwilligung wird dennoch nötig, wenn besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet werden oder ein Profiling mit hohem Risiko stattfindet — oder wenn zusätzlich die DSGVO anwendbar ist, etwa bei Ausrichtung auf Personen in der EU.
Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte empfiehlt einen gestuften Aufbau mit gleichwertigen Optionen für Annahme und Ablehnung. Technisch notwendige Cookies sind einwilligungsfrei und dürfen nicht abwählbar sein.
Worauf es ankommt: Opt-out statt Opt-in: Wer ein EU-Banner kopiert, erfüllt zwar das Schweizer Recht, verschenkt aber Reichweite ohne Not.
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© LexWerk.ch Stand: 29.07.2026
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