Rechtsbegriff

Kollokationsplan

Der Kollokationsplan legt fest, welche Forderungen im Konkurs in welcher Klasse und in welcher Höhe zugelassen werden. Er kann innert 20 Tagen angefochten werden.

Rechtsgrundlage: Art. 247 ff. und Art. 250 SchKG

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Nach Ablauf der Eingabefrist prüft die Konkursverwaltung die angemeldeten Forderungen und erstellt den Kollokationsplan. Er wird öffentlich aufgelegt; die Auflage wird publiziert.

Wer mit der Zulassung, der Höhe oder der Klasse nicht einverstanden ist, muss innert 20 Tagen seit der Auflage Kollokationsklage erheben. Diese Frist ist eine Verwirkungsfrist und kann nicht erstreckt werden.

Die Klasseneinteilung bestimmt die Reihenfolge der Befriedigung. Pfandgesicherte Forderungen werden vorab aus dem Pfanderlös gedeckt.

Worauf es ankommt: Zwanzig Tage ab Auflage — danach steht der Rang fest.

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© LexWerk.ch Stand: 19.08.2026