Kollokationsplan und Kollokationsklage
Der Kollokationsplan bestimmt, welche Forderung im Konkurs in welcher Klasse und in welchem Umfang zugelassen wird. Wer damit nicht einverstanden ist, muss innert zwanzig Tagen ab Auflage des Plans beim Konkursgericht klagen (Art. 250 Abs. 1 SchKG). Ohne rechtzeitige Klage wird der Plan verbindlich — auch wenn er falsch ist.
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Was der Kollokationsplan entscheidet
Nach Ablauf der Eingabefrist prüft das Konkursamt die angemeldeten Forderungen und ordnet sie im Kollokationsplan ein (Art. 244 ff. SchKG). Dort steht, ob eine Forderung zugelassen ist, mit welchem Betrag und in welcher Klasse.
Die Klasse entscheidet über das Geld. Erste und zweite Klasse werden vor der dritten bedient; in der dritten Klasse bleibt oft wenig. Ein Rangfehler kostet also mehr als ein Betragsfehler.
Zwanzig Tage ab öffentlicher Auflage
Der Plan wird beim Konkursamt aufgelegt und die Auflage publiziert (Art. 249 SchKG). Ab diesem Zeitpunkt läuft die Frist von zwanzig Tagen für die Kollokationsklage (Art. 250 Abs. 1 SchKG).
Massgebend ist die Auflage, nicht der Zeitpunkt, an dem jemand vom Plan erfährt. Gläubigerinnen und Gläubiger, deren Forderung abgewiesen wurde, erhalten in der Regel eine Anzeige — verlassen sollte man sich darauf nicht.
Zwei Richtungen der Klage
Wer die Abweisung oder die Einordnung der eigenen Forderung anficht, klagt gegen die Konkursmasse (Art. 250 Abs. 1 SchKG).
Wer dagegen die Forderung einer anderen Gläubigerin bestreitet, weil deren Zulassung die eigene Dividende schmälert, klagt gegen diese Person (Art. 250 Abs. 2 SchKG). Ein Erfolg kommt dann nur der klagenden Partei zugute, nicht der Masse insgesamt.
Was der Fristablauf bewirkt
Ohne rechtzeitige Klage wird der Kollokationsplan für das Konkursverfahren verbindlich. Eine im Plan abgewiesene Forderung nimmt an der Verteilung nicht teil, und es gibt für sie auch keinen Verlustschein.
Die Frist ist eine Verwirkungsfrist. Ein Wiedererwägungsgesuch beim Konkursamt ersetzt die Klage nicht — wer nur schreibt statt zu klagen, verliert die Frist.
Das Kostenrisiko nüchtern betrachtet
Die Kollokationsklage ist ein ordentliches Zivilverfahren mit Gerichtskosten, Kostenvorschuss und Entschädigungsfolgen. Bei geringer erwarteter Dividende kann der Aufwand den möglichen Ertrag übersteigen.
Vor der Klage lohnt sich deshalb die Rechnung: Wie hoch wäre die Dividende, wenn die Forderung zugelassen würde — und wie hoch ist sie ohnehin? Bei einer Quote nahe null ändert auch ein gewonnener Prozess wenig.
Häufige Fragen
Wo wird die Klage eingereicht?
Beim Gericht am Ort des Konkurses. Es handelt sich um einen betreibungsrechtlichen Streit mit Reflexwirkung auf das materielle Recht; die örtliche Zuständigkeit ist zwingend und lässt sich nicht durch Vereinbarung verschieben.
Verlängert eine Beschwerde ans Konkursamt die Frist?
Nein. Beanstandungen der Verfahrensführung gehören auf den Beschwerdeweg nach Art. 17 SchKG, Streit über Bestand und Rang einer Forderung dagegen vor das Gericht. Der eine Weg ersetzt den anderen nicht und hält die Zwanzigtagesfrist nicht an.
Was gilt bei einem nachträglich abgeänderten Plan?
Wird der Kollokationsplan später ergänzt oder abgeändert, löst die neue Auflage für die betroffenen Positionen eine neue Frist aus. Für die unveränderten Teile bleibt es bei der ursprünglichen Frist.
Erhalte ich einen Verlustschein, wenn ich nicht klage?
Nur für den Teil der Forderung, der im Plan zugelassen und nicht gedeckt wurde. Für eine abgewiesene Forderung wird kein Verlustschein ausgestellt — sie gilt im Konkurs als nicht bestehend.
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Im Detail
Dieser Artikel gibt den Überblick. Die einzelnen Schritte sind hier ausführlich erklärt:
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© LexWerk.ch Stand: 01.08.2026
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