Rechtsbegriff
Konkursandrohung
Die Konkursandrohung ist die amtliche Warnung an im Handelsregister eingetragene Schuldner, dass bei Nichtzahlung der Konkurs verlangt werden kann. Nach ihrer Zustellung läuft eine Frist von 20 Tagen.
Rechtsgrundlage: Art. 159 ff. SchKG
Bei Personen und Gesellschaften, die im Handelsregister eingetragen sind, läuft die Betreibung nicht auf Pfändung, sondern auf Konkurs. Nach dem Fortsetzungsbegehren stellt das Betreibungsamt die Konkursandrohung zu.
Zahlt die Schuldnerin oder der Schuldner innert 20 Tagen nicht, kann die Gläubigerseite beim Gericht das Konkursbegehren stellen. Der Konkurs erfasst das gesamte Vermögen und führt bei Gesellschaften regelmässig zur Auflösung.
Die Konkursandrohung ist damit einer der einschneidendsten Schritte im Betreibungsrecht — und für Unternehmen ein akuter Handlungszeitpunkt.
Worauf es ankommt: Ab Konkursandrohung geht es nicht mehr nur um Geld, sondern um den Fortbestand des Unternehmens.
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