Rechtsbegriff

Fortsetzungsbegehren

Mit dem Fortsetzungsbegehren verlangt die Gläubigerseite, dass die Betreibung nach unbestrittenem oder beseitigtem Rechtsvorschlag weitergeführt wird. Es ist frühestens 20 Tage nach Zustellung des Zahlungsbefehls möglich.

Rechtsgrundlage: Art. 88 SchKG

Wurde kein Rechtsvorschlag erhoben oder wurde er durch Rechtsöffnung beseitigt, ruht die Betreibung, bis die Gläubigerseite aktiv wird. Ohne Fortsetzungsbegehren passiert nichts weiter.

Das Begehren kann frühestens 20 Tage nach Zustellung des Zahlungsbefehls gestellt werden. Es verfällt, wenn es nicht innert eines Jahres seit Zustellung des Zahlungsbefehls eingereicht wird — dann muss die Betreibung von vorn begonnen werden.

Je nach Person führt das Fortsetzungsbegehren zur Pfändung oder, bei im Handelsregister eingetragenen Personen, zur Konkursandrohung.

Worauf es ankommt: Die Jahresfrist wird häufig verpasst. Wer zu lange zuwartet, muss die ganze Betreibung mit neuen Kosten wiederholen.

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© LexWerk.ch Stand: 28.07.2026

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