Rechtsbegriff
Niederlassungsbewilligung (C)
Die Niederlassungsbewilligung ist unbefristet und an keine Bedingungen geknüpft. Sie wird in der Regel nach zehn Jahren Aufenthalt erteilt.
Rechtsgrundlage: Art. 34 AIG
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Voraussetzung sind ein ununterbrochener Aufenthalt, keine Widerrufsgründe und eine erfolgreiche Integration — namentlich Sprachkenntnisse, Teilnahme am Wirtschaftsleben und Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
Bei erfolgreicher Integration ist die vorzeitige Erteilung nach fünf Jahren möglich. Für Angehörige einzelner Staaten gelten staatsvertragliche Erleichterungen.
Auch die Niederlassung kann widerrufen oder durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, etwa bei längerer Sozialhilfeabhängigkeit oder erheblicher Straffälligkeit.
Worauf es ankommt: Unbefristet heisst nicht unantastbar.
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© LexWerk.ch Stand: 19.08.2026