Rechtsbegriff

Pfändung

Bei der Pfändung erfasst das Betreibungsamt Vermögenswerte der betriebenen Person, um die Forderung zu decken. Unpfändbar ist, was für den Lebensbedarf notwendig ist; beim Einkommen bleibt das Existenzminimum geschützt.

Rechtsgrundlage: Art. 89 ff. und Art. 92 f. SchKG

Die Pfändung folgt auf das Fortsetzungsbegehren. Das Betreibungsamt nimmt auf, welche Vermögenswerte vorhanden sind: Lohn, Bankguthaben, Fahrzeuge, Wertsachen.

Bestimmte Gegenstände sind unpfändbar, etwa notwendige Kleider, Hausrat und Berufswerkzeug. Beim Einkommen wird das betreibungsrechtliche Existenzminimum berechnet; nur der darüber liegende Teil kann gepfändet werden.

Die Berechnung des Existenzminimums berücksichtigt Grundbetrag, Wohnkosten, Krankenkassenprämien und weitere Positionen. Werden Auslagen nicht belegt, fliessen sie nicht in die Berechnung ein.

Worauf es ankommt: Das Existenzminimum wird nur mit dem berechnet, was belegt ist. Wer Auslagen nicht dokumentiert, erhält faktisch eine höhere Lohnpfändung.

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