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Als Privatkläger am Strafverfahren teilnehmen

Wer durch eine Straftat geschädigt wurde, kann sich als Privatklägerschaft konstituieren. Damit erhalten Sie Verfahrensrechte: Akteneinsicht, Teilnahme an Einvernahmen, Beweisanträge — und Sie können Ihre Zivilforderung im Strafverfahren geltend machen, statt separat klagen zu müssen. LexWerk erstellt das Schriftstück; einreichen tun Sie selbst. LexWerk ist keine Anwaltskanzlei im Sinne des BGFA und übernimmt keine Vertretung.

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Für wen geeignet

Das ist enthalten

So läuft es ab

  1. Fall schildern. Der geführte Fragebogen hilft uns, Ihre Schriften rechtssicher zu erstellen. Wichtige Unterlagen einfach hochladen.
  2. Wir prüfen und erstellen. Rechtsdokumente und Rechtsschriften — massgeschneidert auf Ihren Fall, keine Vorlagen oder Muster.
  3. Herunterladen und einsetzen. Innert 48 Stunden liegen Ihre Dokumente im Kundenbereich — unterschriftsreif und eingabebereit, mit Hinweisblatt und FAQ.

Rechtsgrundlage

Die Privatklägerschaft richtet sich nach Art. 118 ff. StPO. Die Erklärung ist vor Abschluss des Vorverfahrens abzugeben. Sind Sie Opfer einer Gewalt-, Sexual- oder häuslichen Straftat, wenden Sie sich zuerst an die Opferhilfe-Beratungsstelle Ihres Kantons (opferhilfe-schweiz.ch). Diese Beratung ist kostenlos und vertraulich; bei akuter Gefahr wählen Sie 117.

Mehr zum Thema im Ratgeber: Strafanzeige und Rechte als geschädigte Person

Häufige Fragen

Bis wann muss ich mich konstituieren?

Spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens. Wer zuwartet, verliert die Verfahrensrechte.

Was bringt mir das?

Akteneinsicht, Teilnahmerechte, Beweisanträge — und die Möglichkeit, Schadenersatz im Strafverfahren geltend zu machen.

Trage ich ein Kostenrisiko?

Als Privatklägerschaft können bei Unterliegen Kosten anfallen, insbesondere bezüglich der Zivilforderung.

Was, wenn ich Opfer im Sinne des OHG bin?

Dann haben Sie zusätzliche Rechte und Anspruch auf kostenlose Beratung durch die Opferhilfe.

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