Fixpreis CHF 590

Replik oder Duplik erstellen lassen

Replik und Duplik sind die zweite Runde des Schriftenwechsels — und die letzte Gelegenheit, Tatsachen und Beweismittel frei einzubringen. Danach gilt das Novenrecht, und Nachträge werden nur noch ausnahmsweise zugelassen. LexWerk erstellt das Schriftstück. Eingereicht wird es in Ihrem Namen — von Ihnen selbst oder durch Ihre Rechtsvertretung. LexWerk ist keine Anwaltskanzlei im Sinne des BGFA und übernimmt keine Vertretung vor Gericht.

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  • In 48 Stunden

Wir prüfen vor der Bearbeitung, ob Ihr Fall für dieses Werk geeignet ist. Ungeeignete Aufträge werden nicht verrechnet.

Für wen geeignet

Das ist enthalten

Selbst einreichen — oder Ihrer Kanzlei übergeben

Sie müssen nicht selbst einreichen. Ihre Anwältin oder Ihr Anwalt kann auf dieser Vorarbeit aufbauen: Sachverhalt, Rechtsgrundlagen, Argumentation und Beilagenstruktur liegen vor. Statt den Fall zum Stundenansatz von Grund auf aufzubauen, bleibt Redigieren, Ergänzen und Einreichen — vor Gericht das Plädieren.

Inklusive Kurzmemo für Ihre Anwältin oder Ihren Anwalt — im Fixpreis inbegriffen.

So läuft es ab

  1. Fall schildern. Der geführte Fragebogen erfasst Ihren Fall strukturiert. Wichtige Unterlagen einfach hochladen.
  2. Wir prüfen und erstellen. Rechtsdokumente und Rechtsschriften — massgeschneidert auf Ihren Fall, keine Vorlagen oder Muster.
  3. Herunterladen und einsetzen. Innert 48 Stunden liegen Ihre Dokumente im Kundenbereich — unterschriftsreif und eingabebereit, mit Hinweisblatt und FAQ.

Rechtsgrundlage

Der zweite Schriftenwechsel richtet sich nach Art. 225 ZPO; danach greift die Beschränkung des Novenrechts (Art. 229 ZPO).

Mehr zum Thema im Ratgeber: Sich selbst vertreten vor Gericht

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Replik und Duplik?

Die Replik ist die zweite Eingabe der klagenden Partei, die Duplik jene der beklagten Partei.

Kann ich danach noch etwas nachreichen?

Nur unter engen Voraussetzungen — wenn die Tatsache erst nachträglich entstand oder trotz Sorgfalt nicht früher bekannt war.

Muss ich alles wiederholen?

Nein. Es geht um die Auseinandersetzung mit dem Neuen und um Ergänzungen, nicht um Wiederholung.

Was, wenn ich nichts einzuwenden habe?

Dann kann auf die Eingabe verzichtet werden. Das sollte aber bewusst entschieden und nicht vergessen werden.

Brauche ich zusätzlich eine Anwältin oder einen Anwalt?

Für dieses Werk in der Regel nicht — Sie können es in eigenem Namen einreichen. Kommt es zur Vertretung vor Gericht oder wird der Fall komplexer, dient das Dokument Ihrer Kanzlei als vorbereitete Arbeitsgrundlage: Sachverhalt, Rechtsgrundlagen und Beilagenstruktur liegen vor, sie muss nicht bei null beginnen.

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