Sich selbst vertreten vor Gericht

Im Zivilprozess besteht in der Schweiz kein Anwaltszwang — Sie dürfen sich selbst vertreten. Im Strafverfahren gilt das nur eingeschränkt: Bei notwendiger Verteidigung (Art. 130 StPO) brauchen Sie zwingend eine Verteidigerin oder einen Verteidiger.

Kein Anwaltszwang im Zivilprozess

Die Zivilprozessordnung kennt keinen Anwaltszwang. Sie können Klage erheben, antworten, replizieren und plädieren — selbst.

Das Gericht muss Sie dabei nicht beraten. Es hat eine gewisse Fragepflicht, aber es schreibt Ihre Anträge nicht für Sie.

Wo Selbstvertretung gut funktioniert

Bei überschaubarem Streitwert, klarer Beweislage und einfachem Sachverhalt. Typisch: eine belegte Forderung, ein Mietstreit mit dokumentiertem Verlauf, eine Beschwerde gegen eine Verfügung.

Auch das Schlichtungsverfahren ist auf Laien ausgelegt und wird häufig ohne Vertretung geführt.

Wo es an Grenzen stösst

Bei hohem Streitwert, komplexer Rechtslage oder wenn die Gegenseite anwaltlich vertreten ist. Und immer dann, wenn Fristen und Novenrecht zusammenkommen: Was Sie in der ersten Eingabe nicht vorbringen, ist später oft verloren.

Im Strafverfahren: die notwendige Verteidigung

Hier hört die Selbstvertretung auf. Eine notwendige Verteidigung liegt unter anderem vor bei längerer Untersuchungshaft, bei drohender Freiheitsstrafe und wenn die Staatsanwaltschaft persönlich vor Gericht auftritt (Art. 130 StPO).

Liegt einer dieser Fälle vor, muss eine Verteidigung bestellt werden — notfalls amtlich. Ein Schriftstück ersetzt sie nicht. Bei Mittellosigkeit besteht ausserhalb von Bagatellfällen Anspruch auf amtliche Verteidigung (Art. 132 StPO).

Was ein Plädoyer leisten muss

Es fasst zusammen, worauf es ankommt: die tragenden Argumente, die Verweise auf die Akten, die Anträge. Es ist kein Vortrag über alles, sondern eine Auswahl.

Vorlesen ist zulässig und üblich. Wichtig ist, dass Sie den Inhalt verstehen und auf Rückfragen des Gerichts antworten können.

Unentgeltliche Rechtspflege

Wer die Kosten nicht tragen kann und nicht aussichtslos prozessiert, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege — je nach Fall einschliesslich unentgeltlicher Rechtsverbeiständung.

Das Gesuch ist zu begründen und zu belegen; es lohnt sich, es früh zu stellen.

Häufige Fragen

Darf ich mich immer selbst vertreten?

Im Zivilprozess ja. Im Strafverfahren nur, solange keine notwendige Verteidigung vorliegt.

Hilft mir das Gericht?

Das Gericht hat eine begrenzte Fragepflicht, berät Sie aber nicht und formuliert Ihre Anträge nicht.

Darf ich mein Plädoyer ablesen?

Ja, das ist üblich und zulässig.

Was ist unentgeltliche Rechtspflege?

Die Befreiung von Gerichtskosten und gegebenenfalls die Bestellung eines Rechtsbeistands auf Staatskosten — bei Mittellosigkeit und nicht aussichtslosem Verfahren.

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