Willensvollstreckung regeln
Ein Willensvollstrecker verwaltet den Nachlass und bereitet die Teilung vor — besonders wertvoll, wenn Streit unter den Erben zu erwarten ist oder der Nachlass ein Unternehmen oder Liegenschaften umfasst. Klare Befugnisse ersparen später Auseinandersetzungen. LexWerk erstellt das Schriftstück; einreichen tun Sie selbst. LexWerk ist keine Anwaltskanzlei im Sinne des BGFA und übernimmt keine Vertretung.
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Fixpreis · auf Rechnung · Lieferung in 48 Stunden
Für wen geeignet
- Wer eine Willensvollstreckung im Testament einsetzen will
- Eingesetzte Willensvollstrecker, die ihre Aufgaben klären wollen
- Erben, die den Umfang der Befugnisse geregelt haben möchten
Das ist enthalten
- Formulierung zur Einsetzung der Willensvollstreckung
- Umschreibung der Aufgaben und Befugnisse
- Regelung zur Entschädigung
- Hinweisblatt zu Annahme, Rechenschaft und Haftung
So läuft es ab
- Fall schildern. Der geführte Fragebogen hilft uns, Ihre Schriften rechtssicher zu erstellen. Wichtige Unterlagen einfach hochladen.
- Wir prüfen und erstellen. Rechtsdokumente und Rechtsschriften — massgeschneidert auf Ihren Fall, keine Vorlagen oder Muster.
- Herunterladen und einsetzen. Innert 48 Stunden liegen Ihre Dokumente im Kundenbereich — unterschriftsreif und eingabebereit, mit Hinweisblatt und FAQ.
Rechtsgrundlage
Die Willensvollstreckung richtet sich nach Art. 517 f. ZGB. Die Einsetzung erfolgt durch letztwillige Verfügung; das Mandat kann angenommen oder abgelehnt werden.
Mehr zum Thema im Ratgeber: Erbfall: Fristen und Reihenfolge
Häufige Fragen
Wer kann Willensvollstrecker sein?
Grundsätzlich jede handlungsfähige Person — auch ein Erbe, was aber Interessenkonflikte schaffen kann.
Wird die Tätigkeit entschädigt?
Ja, es besteht Anspruch auf angemessene Entschädigung aus dem Nachlass.
Können die Erben ihn absetzen?
Nicht direkt. Bei Pflichtverletzungen kann bei der Aufsichtsbehörde interveniert werden.
Haftet der Willensvollstrecker?
Ja, für sorgfältige Ausführung. Deshalb sind klare Befugnisse auch in seinem Interesse.