Erbfall: Fristen und Reihenfolge

Im Erbfall laufen zwei kurze Fristen: drei Monate für die Ausschlagung (Art. 567 ZGB) und ein Jahr für die Herabsetzungsklage bei Pflichtteilsverletzung (Art. 533 ZGB). Beides sind Verwirkungsfristen — danach ist der Anspruch endgültig verloren.

Die Reihenfolge im Erbfall

Zuerst klärt sich, wer Erbe ist und ob ein Testament vorliegt. Dann wird die Erbbescheinigung ausgestellt, mit der die Erben gegenüber Banken und Grundbuch auftreten können.

Erst danach folgt die Teilung. Solange nicht geteilt ist, bilden die Erben eine Gemeinschaft, in der alle gemeinsam entscheiden müssen.

Die Dreimonatsfrist für die Ausschlagung

Wer erbt, übernimmt auch die Schulden — mit dem eigenen Vermögen. Ist der Nachlass überschuldet, schützt nur die Ausschlagung innert drei Monaten.

Wichtig: Wer sich in den Nachlass einmischt, etwa Gegenstände an sich nimmt, verliert das Ausschlagungsrecht. Und die Ausschlagung verschiebt den Anteil auf die nächsten Erben, oft die eigenen Kinder — auch diese müssen dann entscheiden.

Das öffentliche Inventar als Alternative

Ist unklar, ob der Nachlass überschuldet ist, schafft das öffentliche Inventar Klarheit. Es wird beim Gericht verlangt und ebenfalls fristgebunden.

Danach kann entschieden werden, ob angenommen oder ausgeschlagen wird.

Die Jahresfrist bei Pflichtteilsverletzung

Wer weniger als seinen Pflichtteil erhält, kann die Herabsetzung verlangen — innert eines Jahres ab Kenntnis der Verletzung. Auch das ist eine Verwirkungsfrist.

Zuwendungen zu Lebzeiten können unter Umständen einbezogen und herabgesetzt werden.

Die Erbengemeinschaft blockiert

Bis zur Teilung entscheiden alle Erben gemeinsam. Ein einzelner kann jede Verfügung verhindern. Das führt regelmässig zu jahrelangem Stillstand, besonders bei Liegenschaften.

Der Ausweg ist der Teilungsvertrag — oder, wenn keine Einigung zustande kommt, die Teilungsklage.

Was schiefgeht

Erstens: die Dreimonatsfrist wird verpasst, weil man zuerst die Vermögenslage klären wollte.

Zweitens: man nimmt Gegenstände aus dem Nachlass und verliert damit das Ausschlagungsrecht.

Drittens: die Herabsetzungsfrist läuft ab, während man noch verhandelt.

Häufige Fragen

Wie lange habe ich für die Ausschlagung?

Drei Monate ab Kenntnis des Todes beziehungsweise der Erbenstellung.

Was, wenn ich schon etwas aus dem Nachlass genommen habe?

Wer sich in den Nachlass einmischt, verwirkt das Ausschlagungsrecht. Zurückhaltung ist bis zur Entscheidung geboten.

Wer stellt die Erbbescheinigung aus?

Die zuständige Behörde am letzten Wohnsitz — je nach Kanton Gericht, Notariat oder Gemeinde.

Was, wenn ein Erbe die Teilung blockiert?

Dann bleibt die Teilungsklage. Sie ist aufwendiger, führt aber zu einem Entscheid.

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