Occasionsauto: Mängel und Haftungsausschluss

Beim Occasionskauf wird die Gewährleistung fast immer ausgeschlossen — «gekauft wie gesehen». Dieser Ausschluss ist grundsätzlich zulässig, greift aber nicht, wenn die Verkäuferschaft einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt. Beim Verkauf durch Gewerbe an Private darf die Frist zudem nicht unter ein Jahr sinken.

Rechtsstand: Juli 2026

Was der Ausschluss wirklich bewirkt

Ein Ausschluss der Gewährleistung ist unter Privaten weitgehend zulässig. Er befreit die Verkäuferschaft von der Haftung für Mängel, die sie selbst nicht kannte.

Er greift aber nicht bei arglistigem Verschweigen. Wer weiss, dass der Motor Öl verliert oder das Fahrzeug einen Unfallschaden hatte, und das nicht offenlegt, haftet trotz Ausschlussklausel. Beim Verkauf durch ein Gewerbe an Konsumentinnen und Konsumenten darf die Frist nicht unter ein Jahr verkürzt werden.

Zusicherungen schlagen den Ausschluss

Was die Verkäuferschaft ausdrücklich zusichert, gilt — unabhängig vom Ausschluss. «Unfallfrei», «erster Halter», «Kilometerstand echt», «neuer Service»: Das sind Zusicherungen.

Deshalb der wichtigste praktische Rat: Schreiben Sie diese Angaben in den Kaufvertrag. Mündliche Zusagen sind rechtlich ebenso verbindlich, aber im Streitfall kaum beweisbar.

Was in den Kaufvertrag gehört

Parteien mit Adressen, Fahrzeugidentifikationsnummer, Kilometerstand, Datum der letzten MFK, Anzahl Vorbesitzer, Unfallfreiheit oder Beschrieb bekannter Schäden, Servicehistorie, Zubehör und Anzahl Schlüssel.

Dazu Kaufpreis, Zahlungsweise, Übergabedatum und wer die Fahrzeugausweise übergibt. Halten Sie ausdrücklich fest, was die Verkäuferschaft zusichert und was ausgeschlossen ist — Klarheit schützt beide Seiten.

Vor dem Kauf prüfen

Lassen Sie das Fahrzeug vor dem Kauf von einer neutralen Fachstelle prüfen. Das kostet wenig im Verhältnis zum Risiko und verschiebt die Beweislage entscheidend.

Prüfen Sie ausserdem, ob das Fahrzeug lastenfrei ist und ob ein Leasing- oder Eigentumsvorbehalt besteht. Bei einem noch laufenden Leasing gehört das Fahrzeug nicht der verkaufenden Person.

Wenn der Mangel auftritt

Rügen Sie sofort und schriftlich, mit konkreter Beschreibung und Fotos. Lassen Sie den Mangel dokumentieren, bevor Sie reparieren lassen — eine reparierte Sache lässt sich nicht mehr begutachten.

Fordern Sie dann konkret: Rückabwicklung, Minderung oder Übernahme der Reparaturkosten, mit Frist. Bleibt die Verkäuferschaft untätig, führt der Weg über die Betreibung oder das Schlichtungsverfahren.

Häufige Fragen

Gilt "gekauft wie gesehen" immer?

Nein. Bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und bei fehlenden zugesicherten Eigenschaften greift der Ausschluss nicht.

Was ist eine zugesicherte Eigenschaft?

Eine ausdrückliche Angabe, auf die Sie sich verlassen durften — unfallfrei, Kilometerstand, Anzahl Halter, Servicehistorie. Schreiben Sie sie in den Vertrag.

Wie lange habe ich Ansprüche?

Grundsätzlich zwei Jahre ab Ablieferung. Beim Verkauf durch ein Gewerbe an Private darf auf höchstens ein Jahr verkürzt werden; unter Privaten ist ein weitergehender Ausschluss möglich.

Soll ich vor der Reparatur reklamieren?

Unbedingt. Dokumentieren Sie den Mangel und rügen Sie, bevor repariert wird — sonst fehlt später der Beweis.

Passende Dokumente zum Fixpreis

Im Detail

Dieser Artikel gibt den Überblick. Die einzelnen Schritte sind hier ausführlich erklärt:

Begriffe aus diesem Bereich

Alles zum Thema Auto, Fahrzeug und Verkehr — Ratgeber, Begriffe und passende Werke auf einen Blick. Läuft bei Ihnen eine Frist? Fristen-Rechner öffnen.

© LexWerk.ch Stand: 29.07.2026

Dieser Ratgeber bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für Ihren konkreten Fall erstellen wir das passende Dokument zum Fixpreis.