Mängelrüge beim Kauf: sofort rügen, sonst genehmigt

Sie müssen die Sache nach Erhalt prüfen und Mängel sofort rügen. Unterlassen Sie das, gilt die Sache als genehmigt — die Gewährleistungsrechte sind weg. Als «sofort» gilt nach der Rechtsprechung ein kurzer Zeitraum von wenigen Tagen ab Entdeckung. Die Gewährleistungsansprüche verjähren zwei Jahre nach Ablieferung.

Rechtsstand: Juli 2026

Prüfen und rügen

Nach Erhalt müssen Sie die Sache prüfen, soweit das im üblichen Geschäftsgang tunlich ist, und entdeckte Mängel sofort anzeigen. Wer das versäumt, dessen Sache gilt als genehmigt.

Die Rechtsprechung legt «sofort» eng aus — es geht um wenige Tage ab Entdeckung, nicht um Wochen. Rügen Sie deshalb schriftlich und datiert, am besten per Einschreiben oder E-Mail mit Empfangsbestätigung.

Was in die Rüge gehört

Beschreiben Sie den Mangel konkret: was genau nicht stimmt, seit wann, unter welchen Umständen er auftritt. Eine Rüge «Ware mangelhaft» genügt nicht.

Nennen Sie ausserdem, was Sie verlangen: Nachbesserung, Ersatzlieferung, Minderung des Preises oder Rückabwicklung. Setzen Sie eine Frist und legen Sie Fotos bei.

Versteckte Mängel

Mängel, die bei der üblichen Prüfung nicht erkennbar waren, müssen Sie sofort nach ihrer Entdeckung rügen. Die Frist beginnt also später — aber sie ist dann ebenso kurz.

Die Zweijahresfrist für die Verjährung läuft dagegen ab Ablieferung, unabhängig von der Entdeckung. Ein Mangel, der nach zweieinhalb Jahren auftritt, ist deshalb in der Regel nicht mehr durchsetzbar, ausser die Verkäuferschaft hat ihn absichtlich verschwiegen.

Gewährleistung ist nicht Garantie

Die Gewährleistung ist der gesetzliche Anspruch gegenüber der Verkäuferschaft. Sie dauert zwei Jahre ab Ablieferung und kann beim Verkauf neuer Sachen an Konsumentinnen und Konsumenten nicht verkürzt werden. Bei gebrauchten Sachen ist eine Verkürzung auf mindestens ein Jahr zulässig.

Die Garantie ist ein freiwilliges Versprechen, meist der Herstellerin. Sie kann günstiger sein — kürzer, aber unkomplizierter — oder auch schlechter. Beide bestehen nebeneinander; Sie dürfen wählen.

Ihre Rechte bei einem Mangel

Sie können die Wandelung verlangen, also die Rückabwicklung des Kaufs, oder die Minderung des Preises. Beim Gattungskauf können Sie ausserdem Ersatzlieferung verlangen.

Einen gesetzlichen Anspruch auf Nachbesserung gibt es beim Kauf nicht — er besteht nur, wenn er vereinbart wurde, was in AGB häufig der Fall ist. In der Praxis ist die Nachbesserung dennoch der übliche erste Schritt.

Häufige Fragen

Wie schnell muss ich rügen?

Sofort nach Entdeckung. Die Rechtsprechung versteht darunter wenige Tage. Warten Sie nicht auf eine Gelegenheit — schreiben Sie sofort.

Wie lange gilt die Gewährleistung?

Zwei Jahre ab Ablieferung. Bei gebrauchten Sachen kann sie vertraglich auf mindestens ein Jahr verkürzt werden.

Was ist der Unterschied zur Garantie?

Die Gewährleistung ist gesetzlich und richtet sich gegen die Verkäuferschaft. Die Garantie ist freiwillig, meist von der Herstellerin, und kann besser oder schlechter sein.

Kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden?

Beim Verkauf neuer Sachen an Konsumentinnen und Konsumenten nicht unter zwei Jahre. Ein vollständiger Ausschluss ist zudem unwirksam, wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde.

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Im Detail

Dieser Artikel gibt den Überblick. Die einzelnen Schritte sind hier ausführlich erklärt:

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© LexWerk.ch Stand: 29.07.2026

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