Vorsorgen: Testament, Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag
Drei Dokumente decken die private Vorsorge ab: Das Testament regelt den Nachlass, die Patientenverfügung die medizinische Behandlung bei Urteilsunfähigkeit (Art. 370 ff. ZGB) und der Vorsorgeauftrag die Vertretung in persönlichen und finanziellen Angelegenheiten (Art. 360 ff. ZGB). Alle drei haben eigene Formvorschriften.
Das Testament
Mit einem Testament bestimmen Sie, wer Ihren Nachlass erhält. Das eigenhändige Testament muss vollständig von Hand geschrieben, datiert und unterzeichnet sein (Art. 505 ZGB).
Die Pflichtteile der nächsten Angehörigen sind zu beachten; über die freie Quote können Sie beliebig verfügen.
Die Patientenverfügung
Sie hält fest, welchen medizinischen Massnahmen Sie zustimmen oder welche Sie ablehnen, falls Sie urteilsunfähig werden (Art. 370 ff. ZGB).
Sie muss schriftlich, datiert und unterzeichnet sein (Art. 371 ZGB) — handschriftlich ist nicht nötig. Die Ärzteschaft ist daran gebunden.
Der Vorsorgeauftrag
Er bestimmt, wer Sie bei Urteilsunfähigkeit in persönlichen und finanziellen Angelegenheiten vertritt (Art. 360 ff. ZGB). Ohne ihn entscheidet die KESB über eine Beistandschaft.
Er muss eigenhändig geschrieben, datiert und unterzeichnet oder öffentlich beurkundet sein (Art. 361 ZGB).
Formvorschriften im Überblick
Testament und Vorsorgeauftrag verlangen Handschrift oder Beurkundung. Die Patientenverfügung genügt in einfacher Schriftform mit Datum und Unterschrift.
Wer diese Formen nicht einhält, riskiert, dass das Dokument unwirksam ist — ein häufiger und vermeidbarer Fehler.
Wo aufbewahren?
Die Dokumente nützen nur, wenn sie im Ernstfall gefunden werden. Informieren Sie Vertrauenspersonen über den Aufbewahrungsort.
Beim Vorsorgeauftrag kann der Hinterlegungsort im Personenstandsregister eingetragen werden; bei der Patientenverfügung hilft ein Vermerk auf der Versichertenkarte.
Häufige Fragen
Muss ein Testament handschriftlich sein?
Das eigenhändige Testament schon: vollständig von Hand, datiert und unterzeichnet (Art. 505 ZGB). Alternativ ist die öffentliche Beurkundung möglich.
Muss die Patientenverfügung handschriftlich sein?
Nein. Schriftlich, datiert und unterzeichnet genügt (Art. 371 ZGB); der Text darf gedruckt sein.
Was passiert ohne Vorsorgeauftrag?
Die KESB ordnet bei Urteilsunfähigkeit eine Beistandschaft an und bestimmt die Person.
Kann ich die Dokumente später ändern?
Ja, solange Sie urteilsfähig sind. Widerruf oder Neuerrichtung sind jederzeit möglich.
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