GmbH oder AG: welche Rechtsform passt
Die GmbH braucht 20 000 Franken Stammkapital, das vollständig einbezahlt sein muss; die AG 100 000 Franken Aktienkapital, wovon mindestens 50 000 liberiert sein müssen. Bei der GmbH sind die Gesellschafter im Handelsregister öffentlich einsehbar, bei der AG die Aktionäre nicht. Beide haften grundsätzlich nur mit dem Gesellschaftsvermögen.
Rechtsstand: Juli 2026
Kapital und Gründungskosten
GmbH: 20 000 Franken Stammkapital, vollständig zu liberieren. AG: 100 000 Franken Aktienkapital, mindestens 50 000 Franken oder 20 Prozent zu liberieren — der Rest bleibt als Verpflichtung bestehen.
Die Gründungskosten sind ähnlich; beide brauchen öffentliche Beurkundung, Statuten und Handelsregistereintrag. Der Unterschied liegt beim gebundenen Kapital, nicht bei den Gebühren.
Öffentlichkeit der Beteiligten
Das ist in der Praxis der wichtigste Unterschied. Bei der GmbH sind Gesellschafter mit Namen und Stammanteilen im Handelsregister eingetragen und für jedermann einsehbar.
Bei der AG erscheinen die Aktionäre nicht im Register. Die Gesellschaft führt aber ein Aktienbuch, und wer 25 Prozent oder mehr erwirbt, muss die wirtschaftlich berechtigte Person melden. Anonymität gegenüber der Gesellschaft besteht also nicht — wohl aber gegenüber der Öffentlichkeit.
Übertragung von Anteilen
Die Abtretung von GmbH-Stammanteilen bedarf der Schriftform und grundsätzlich der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Das macht die GmbH schwerfällig, wenn Beteiligungen wechseln sollen.
Aktien lassen sich einfacher übertragen. Bei Namenaktien kann die Übertragung durch Vinkulierung beschränkt werden — das ist der übliche Weg, wenn man Kontrolle über den Aktionärskreis behalten will, ohne die Schwerfälligkeit der GmbH.
Wann welche Form
Für die GmbH sprechen: tiefes Kapital, kleiner und stabiler Gesellschafterkreis, personenbezogenes Geschäft, gewollte Bindung der Beteiligten.
Für die AG sprechen: geplante Kapitalaufnahme oder Beteiligungsprogramme, häufigere Anteilswechsel, gewünschte Nichtöffentlichkeit der Beteiligten, Auftritt gegenüber Investoren und grösserer Kundschaft. Die Umwandlung von der GmbH in die AG ist möglich und in der Praxis der häufigere Weg als umgekehrt.
Was seit der Aktienrechtsrevision gilt
Seit dem 1. Januar 2023 ist unter anderem das Kapitalband möglich: Der Verwaltungsrat kann das Aktienkapital während höchstens fünf Jahren innerhalb einer Bandbreite von plus/minus 50 Prozent flexibel erhöhen und herabsetzen, sofern die Statuten das vorsehen.
Neu ist auch die rein virtuelle Generalversammlung — sie setzt allerdings eine ausdrückliche Statutenbestimmung voraus. Ebenso zulässig ist eine Generalversammlung im Ausland, wenn die Statuten es erlauben.
Organe und Pflichten
Die AG braucht einen Verwaltungsrat, die GmbH eine Geschäftsführung. Beide müssen durch mindestens eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz vertreten werden können.
Eine Revision ist je nach Grösse ordentlich, eingeschränkt oder — bei wenigen Vollzeitstellen und Zustimmung aller Gesellschafter — gar nicht nötig. Diese Wahl ist jährlich zu prüfen und in den Unterlagen zu dokumentieren.
Häufige Fragen
Wie viel Kapital brauche ich?
GmbH 20 000 Franken, vollständig einbezahlt. AG 100 000 Franken, davon mindestens 50 000 Franken beziehungsweise 20 Prozent liberiert.
Sind die Beteiligten öffentlich einsehbar?
Bei der GmbH ja, im Handelsregister. Bei der AG nicht — die Gesellschaft führt aber ein Aktienbuch, und Beteiligungen ab 25 Prozent lösen eine Meldepflicht aus.
Kann ich später wechseln?
Ja, die Umwandlung ist möglich. Der Weg von der GmbH zur AG ist der häufigere.
Was ist das Kapitalband?
Eine seit 2023 mögliche statutarische Ermächtigung des Verwaltungsrats, das Aktienkapital während höchstens fünf Jahren um bis zu 50 Prozent nach oben oder unten zu verändern.
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© LexWerk.ch Stand: 29.07.2026
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