Rechtsbegriff
Konventionalstrafe
Die Konventionalstrafe ist ein für den Fall der Vertragsverletzung versprochener Betrag. Sie wird fällig, ohne dass ein Schaden nachgewiesen werden muss — das macht sie zum wirksamsten Durchsetzungsmittel bei Unterlassungspflichten.
Rechtsgrundlage: Art. 160 ff. OR
Rechtsstand: Juli 2026
Ohne anderslautende Abrede kann die Gläubigerin entweder die Erfüllung oder die Strafe verlangen, nicht beides. Eine Ausnahme gilt, wenn die Strafe für die Nichteinhaltung der Erfüllungszeit oder des Erfüllungsortes versprochen wurde.
Übersteigt der tatsächliche Schaden die Strafe, kann der Mehrbetrag nur bei Verschulden der verpflichteten Person verlangt werden. Ein entsprechender Vorbehalt gehört deshalb in den Vertrag.
Eine übermässig hohe Konventionalstrafe setzt das Gericht nach seinem Ermessen herab. Diese Befugnis ist zwingend; die Beweislast für die Übermässigkeit trägt die verpflichtete Person.
Worauf es ankommt: Ohne Konventionalstrafe ist eine Geheimhaltungs- oder Unterlassungspflicht praktisch nicht durchsetzbar — der Schaden lässt sich fast nie beziffern.
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