Rechtsbegriff

Auftrag

Beim Auftrag verpflichtet sich die beauftragte Person zur sorgfältigen Besorgung der übertragenen Geschäfte. Geschuldet ist Tätigwerden, nicht ein Erfolg. Der Auftrag kann jederzeit widerrufen oder gekündigt werden.

Rechtsgrundlage: Art. 394 ff. OR

Rechtsstand: Juli 2026

Weil kein Erfolg geschuldet ist, gibt es keine Mängelgewährleistung. Wer mit dem Ergebnis unzufrieden ist, muss eine Verletzung der Sorgfaltspflicht nachweisen — ein schlechtes Resultat allein genügt nicht.

Das jederzeitige Widerrufs- und Kündigungsrecht ist nach der Rechtsprechung zwingend und kann vertraglich nicht wegbedungen werden. Geschieht der Widerruf zur Unzeit, ist der daraus entstandene Schaden zu ersetzen — der Vertrag endet aber gleichwohl.

Eine Vergütung ist geschuldet, wenn sie verabredet oder üblich ist. Auslagen und Aufwendungen sind zu ersetzen, unabhängig vom Ergebnis.

Worauf es ankommt: Wer eine feste Vertragsdauer braucht, darf keinen Auftrag abschliessen — das Widerrufsrecht lässt sich nicht wegbedingen.

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© LexWerk.ch Stand: 29.07.2026

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