Werkvertrag oder Auftrag: der Unterschied entscheidet
Der Werkvertrag schuldet einen Erfolg — das fertige Werk. Der Auftrag schuldet nur sorgfältiges Tätigwerden, nicht das Ergebnis. Daraus folgt alles Weitere: Beim Werkvertrag gibt es Mängelrechte, beim Auftrag nicht. Und der Auftrag kann jederzeit widerrufen werden, der Werkvertrag nicht.
Rechtsstand: Juli 2026
Erfolg oder Bemühung
Wer eine Küche einbaut, schuldet die eingebaute Küche. Wer eine Rechtsberatung erbringt, schuldet sorgfältige Beratung — nicht den gewonnenen Prozess. Das ist der Kern der Unterscheidung.
Massgebend ist nicht die Bezeichnung im Vertrag, sondern der tatsächliche Inhalt. Ein «Auftrag» überschriebener Vertrag über die Erstellung einer Website ist regelmässig ein Werkvertrag. Die Gerichte qualifizieren nach dem, was geschuldet ist.
Was das für Mängel bedeutet
Beim Werkvertrag haben Sie Mängelrechte: Nachbesserung, Minderung, in schweren Fällen Wandelung. Der Mangel muss nach Ablieferung geprüft und sofort gerügt werden.
Beim Auftrag gibt es keine Mängelgewährleistung. Ist das Ergebnis unbefriedigend, müssen Sie eine Sorgfaltspflichtverletzung nachweisen — das ist deutlich schwieriger, weil ein schlechtes Resultat allein nicht genügt.
Das jederzeitige Widerrufsrecht beim Auftrag
Der Auftrag kann von beiden Seiten jederzeit widerrufen oder gekündigt werden. Dieses Recht ist zwingend und kann vertraglich nicht wegbedungen werden.
Geschieht der Widerruf zur Unzeit, ist der entstandene Schaden zu ersetzen — aber der Vertrag endet trotzdem. Wer eine feste Vertragsdauer will, muss deshalb prüfen, ob wirklich ein Auftrag vorliegt. Beim Werkvertrag kann die Bestellerschaft zwar ebenfalls jederzeit zurücktreten, schuldet dann aber die volle Vergütung abzüglich Ersparnis.
Vergütung und Kostenüberschreitung
Beim Werkvertrag mit Festpreis trägt die Unternehmerseite das Risiko: Mehraufwand geht zu ihren Lasten, ausser bei ausserordentlichen Umständen. Wurde nur ein Kostenvoranschlag gemacht und wird dieser unverhältnismässig überschritten, kann die Bestellerschaft vom Vertrag zurücktreten oder eine Herabsetzung verlangen.
Beim Auftrag ist die Vergütung geschuldet, wenn sie verabredet oder üblich ist — unabhängig vom Erfolg. Auslagen und Aufwand sind zu ersetzen.
Verjährung
Mängelansprüche aus Werkvertrag verjähren zwei Jahre nach Ablieferung, bei unbeweglichen Bauwerken fünf Jahre. Bei absichtlicher Täuschung gilt eine längere Frist.
Forderungen aus Auftrag verjähren in der Regel nach fünf Jahren, wenn es um Arbeitsleistung geht. Wer beide Vertragstypen mischt — etwa Beratung plus Erstellung —, sollte im Vertrag klar trennen, welcher Teil was ist.
Was in den Vertrag gehört
Beschreiben Sie das geschuldete Ergebnis so konkret wie möglich: Umfang, Spezifikation, Abnahmekriterien, Termine, Teilleistungen. Je präziser das Werk beschrieben ist, desto klarer ist später, ob es mangelhaft war.
Regeln Sie ausserdem: Vergütung und Zahlungsplan, Umgang mit Änderungswünschen, Abnahme und Rügefrist, Rechte an den Ergebnissen, Kündigung und deren Folgen.
Häufige Fragen
Kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag an?
Nein. Massgebend ist der tatsächliche Inhalt. Gerichte qualifizieren danach, ob ein Erfolg oder blosses Tätigwerden geschuldet ist.
Kann ich das Widerrufsrecht beim Auftrag ausschliessen?
Nein. Es ist nach der Rechtsprechung zwingend. Vertragliche Ausschlüsse sind unwirksam; möglich ist nur eine Entschädigungsregel für den Widerruf zur Unzeit.
Habe ich beim Auftrag Mängelrechte?
Nein. Sie müssen eine Verletzung der Sorgfaltspflicht nachweisen. Ein unbefriedigendes Ergebnis allein genügt nicht.
Wie lange kann ich Mängel am Werk geltend machen?
Zwei Jahre ab Ablieferung, bei unbeweglichen Bauwerken fünf Jahre — vorausgesetzt, Sie haben rechtzeitig gerügt.
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© LexWerk.ch Stand: 29.07.2026
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