Rechtsbegriff

Vollmacht

Mit der Vollmacht ermächtigt eine Person eine andere, in ihrem Namen zu handeln. Massgebend gegenüber Dritten ist der Inhalt der Urkunde — interne Absprachen binden gutgläubige Dritte nicht.

Rechtsgrundlage: Art. 32 ff. OR

Rechtsstand: Juli 2026

Die Vollmacht ist grundsätzlich formfrei. Für Geschäfte mit gesetzlicher Formvorschrift gilt jedoch dieselbe Form: Für Grundstückgeschäfte braucht die Vollmacht öffentliche Beurkundung.

Zu unterscheiden sind Spezial-, Gattungs- und Generalvollmacht. Beschränkungen wirken gegenüber Dritten nur, wenn sie aus der Urkunde hervorgehen.

Die Vollmacht ist jederzeit widerruflich. Der Widerruf wirkt gegenüber gutgläubigen Dritten aber erst, wenn diese davon Kenntnis haben — deshalb sind Urkunde einzuziehen und betroffene Stellen zu benachrichtigen.

Worauf es ankommt: Eine gewöhnliche Vollmacht deckt den Alltag, nicht die Urteilsunfähigkeit — dafür braucht es den Vorsorgeauftrag.

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