Rechtsbegriff
Werkvertrag
Beim Werkvertrag verpflichtet sich die Unternehmerin zur Herstellung eines Werks und die Bestellerschaft zur Vergütung. Geschuldet ist ein Erfolg — nicht bloss sorgfältiges Tätigwerden.
Rechtsgrundlage: Art. 363 ff. OR
Rechtsstand: Juli 2026
Die Abgrenzung zum Auftrag entscheidet über die Rechtsfolgen. Beim Werkvertrag bestehen Mängelrechte: Nachbesserung, Minderung, in schweren Fällen Wandelung. Beim Auftrag gibt es keine Gewährleistung.
Die Bestellerschaft muss das abgelieferte Werk prüfen und Mängel sofort anzeigen. Unterbleibt die Anzeige, gilt das Werk als genehmigt, soweit die Mängel bei der Prüfung erkennbar waren.
Mängelansprüche verjähren zwei Jahre nach Abnahme, bei unbeweglichen Bauwerken fünf Jahre. Bei absichtlicher Täuschung gilt eine längere Frist. Massgebend für die Qualifikation ist nicht die Bezeichnung im Vertrag, sondern der tatsächliche Inhalt.
Worauf es ankommt: Erfolg statt Bemühung — daran hängen Mängelrechte, Verjährung und die Frage, ob jederzeit gekündigt werden kann.
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© LexWerk.ch Stand: 29.07.2026
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