Rechtsbegriff

Juristische Person

Eine juristische Person ist ein rechtlich verselbständigtes Gebilde — etwa eine AG, GmbH, ein Verein oder eine Stiftung. Sie kann selbst Rechte erwerben und Pflichten eingehen.

Rechtsgrundlage: Art. 52 ff. ZGB

Die juristische Person haftet mit ihrem eigenen Vermögen. Das trennt sie von der Einzelfirma, bei der die dahinterstehende natürliche Person unbeschränkt haftet.

Für die Betreibung ist die korrekte Bezeichnung entscheidend: Betrieben wird die Gesellschaft, nicht die handelnde Person. Eine Verwechslung macht die Betreibung wirkungslos.

In Ausnahmefällen kann die Trennung durchbrochen werden, wenn die Berufung auf die Selbständigkeit rechtsmissbräuchlich ist — der sogenannte Durchgriff. Das bleibt die Ausnahme.

Worauf es ankommt: Betrieben wird die Gesellschaft, nicht der Geschäftsführer. Wer die falsche Person bezeichnet, muss neu beginnen.

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