Rechtsbegriff
Juristische Person
Eine juristische Person ist ein rechtlich verselbständigtes Gebilde — etwa eine AG, GmbH, ein Verein oder eine Stiftung. Sie kann selbst Rechte erwerben und Pflichten eingehen.
Rechtsgrundlage: Art. 52 ff. ZGB
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Die juristische Person haftet mit ihrem eigenen Vermögen. Das trennt sie von der Einzelfirma, bei der die dahinterstehende natürliche Person unbeschränkt haftet.
Für die Betreibung ist die korrekte Bezeichnung entscheidend: Betrieben wird die Gesellschaft, nicht die handelnde Person. Eine Verwechslung macht die Betreibung wirkungslos.
In Ausnahmefällen kann die Trennung durchbrochen werden, wenn die Berufung auf die Selbständigkeit rechtsmissbräuchlich ist — der sogenannte Durchgriff. Das bleibt die Ausnahme.
Worauf es ankommt: Betrieben wird die Gesellschaft, nicht der Geschäftsführer. Wer die falsche Person bezeichnet, muss neu beginnen.
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© LexWerk.ch Stand: 01.09.2026