Rechtsbegriff

Legitimation

Legitimation bezeichnet die Berechtigung, in einem Verfahren als Partei aufzutreten — aktiv als klagende, passiv als beklagte Seite.

Rechtsgrundlage: Allgemeiner Verfahrensgrundsatz

Die Aktivlegitimation hat, wem der geltend gemachte Anspruch materiell zusteht. Die Passivlegitimation trifft die Person, gegen die sich der Anspruch richtet.

Fehlt die Legitimation, wird die Klage abgewiesen — unabhängig davon, ob der Anspruch inhaltlich bestünde. Das ist der Grund, weshalb bei abgetretenen Forderungen die Abtretungskette belegt sein muss.

Im Betreibungsverfahren zeigt sich dasselbe Problem bei der Rechtsöffnung: Der vorgelegte Titel muss auf die betreibende Person lauten oder ihr nachweisbar zustehen.

Worauf es ankommt: Ein guter Anspruch nützt nichts, wenn die falsche Person ihn geltend macht.

Verwandte Begriffe

Ausführlich im Ratgeber

Passende Werke von LexWerk

Alles zum Thema Verträge, AGB und Datenschutz — Ratgeber, Begriffe und passende Werke auf einen Blick.

© LexWerk.ch Stand: 28.07.2026

LexWerk ist ein Schriftendienst (Werkvertrag), keine Anwaltskanzlei im Sinne des BGFA.