Rechtsbegriff
Legitimation
Legitimation bezeichnet die Berechtigung, in einem Verfahren als Partei aufzutreten — aktiv als klagende, passiv als beklagte Seite.
Rechtsgrundlage: Allgemeiner Verfahrensgrundsatz
Die Aktivlegitimation hat, wem der geltend gemachte Anspruch materiell zusteht. Die Passivlegitimation trifft die Person, gegen die sich der Anspruch richtet.
Fehlt die Legitimation, wird die Klage abgewiesen — unabhängig davon, ob der Anspruch inhaltlich bestünde. Das ist der Grund, weshalb bei abgetretenen Forderungen die Abtretungskette belegt sein muss.
Im Betreibungsverfahren zeigt sich dasselbe Problem bei der Rechtsöffnung: Der vorgelegte Titel muss auf die betreibende Person lauten oder ihr nachweisbar zustehen.
Worauf es ankommt: Ein guter Anspruch nützt nichts, wenn die falsche Person ihn geltend macht.
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© LexWerk.ch Stand: 28.07.2026
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