Rechtsbegriff

Legitimation

Legitimation bezeichnet die Berechtigung, in einem Verfahren als Partei aufzutreten — aktiv als klagende, passiv als beklagte Seite.

Rechtsgrundlage: Allgemeiner Verfahrensgrundsatz

Werke zum Fixpreis

Die Aktivlegitimation hat, wem der geltend gemachte Anspruch materiell zusteht. Die Passivlegitimation trifft die Person, gegen die sich der Anspruch richtet.

Fehlt die Legitimation, wird die Klage abgewiesen — unabhängig davon, ob der Anspruch inhaltlich bestünde. Das ist der Grund, weshalb bei abgetretenen Forderungen die Abtretungskette belegt sein muss.

Im Betreibungsverfahren zeigt sich dasselbe Problem bei der Rechtsöffnung: Der vorgelegte Titel muss auf die betreibende Person lauten oder ihr nachweisbar zustehen.

Worauf es ankommt: Ein guter Anspruch nützt nichts, wenn die falsche Person ihn geltend macht.

Verwandte Begriffe

Ausführlich im Ratgeber

Verwandte Werke von LexWerk

Alles zum Thema Geschäftsverträge & Vereinbarungen — Ratgeber, Begriffe und passende Werke auf einen Blick.

© LexWerk.ch Stand: 01.09.2026