Rechtsbegriff

Solidarhaftung

Bei Solidarhaftung kann die Gläubigerseite die ganze Leistung von jeder einzelnen der haftenden Personen fordern. Der intern zu viel Zahlende hat Rückgriff auf die anderen.

Rechtsgrundlage: Art. 143 ff. OR

Solidarität entsteht durch Vereinbarung oder durch Gesetz — etwa bei mehreren Schädigern oder bei Gesellschaftern einer Kollektivgesellschaft.

Für die Gläubigerseite ist das komfortabel: Sie kann sich die zahlungsfähigste Person aussuchen und muss nicht Anteile einklagen.

Im Innenverhältnis wird ausgeglichen. Wer mehr als seinen Anteil geleistet hat, kann auf die Mitverpflichteten zurückgreifen — mit dem Risiko, dass diese zahlungsunfähig sind.

Worauf es ankommt: Solidarisch heisst: Jeder haftet für alles. Das Innenverhältnis ist das eigene Problem, nicht das der Gläubigerseite.

Verwandte Begriffe

Ausführlich im Ratgeber

Passende Werke von LexWerk

Alles zum Thema Gesellschaft und Handelsregister — Ratgeber, Begriffe und passende Werke auf einen Blick.

© LexWerk.ch Stand: 28.07.2026

LexWerk ist ein Schriftendienst (Werkvertrag), keine Anwaltskanzlei im Sinne des BGFA.