Rechtsbegriff
Solidarhaftung
Bei Solidarhaftung kann die Gläubigerseite die ganze Leistung von jeder einzelnen der haftenden Personen fordern. Der intern zu viel Zahlende hat Rückgriff auf die anderen.
Rechtsgrundlage: Art. 143 ff. OR
Solidarität entsteht durch Vereinbarung oder durch Gesetz — etwa bei mehreren Schädigern oder bei Gesellschaftern einer Kollektivgesellschaft.
Für die Gläubigerseite ist das komfortabel: Sie kann sich die zahlungsfähigste Person aussuchen und muss nicht Anteile einklagen.
Im Innenverhältnis wird ausgeglichen. Wer mehr als seinen Anteil geleistet hat, kann auf die Mitverpflichteten zurückgreifen — mit dem Risiko, dass diese zahlungsunfähig sind.
Worauf es ankommt: Solidarisch heisst: Jeder haftet für alles. Das Innenverhältnis ist das eigene Problem, nicht das der Gläubigerseite.
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