Rechtsbegriff
Kapitalband
Das Kapitalband ist eine seit dem 1. Januar 2023 mögliche statutarische Ermächtigung des Verwaltungsrats, das Aktienkapital während höchstens fünf Jahren innerhalb einer Bandbreite von plus/minus 50 Prozent zu verändern.
Rechtsgrundlage: Art. 653s ff. OR
Rechtsstand: Juli 2026
Es ersetzt die frühere genehmigte Kapitalerhöhung und erlaubt erstmals auch die Herabsetzung durch den Verwaltungsrat — bisher war dafür stets ein Beschluss der Generalversammlung nötig.
Die Einführung setzt eine Statutenbestimmung voraus, die Angaben zur Bandbreite und zur Dauer enthält, und ist im Handelsregister einzutragen. Nach Ablauf sind die Bestimmungen aus den Statuten zu streichen.
Die Einführung bedarf eines qualifizierten Mehrs. Wer das Instrument nutzen will, muss die Statuten anpassen — ohne Statutenbestimmung steht es nicht zur Verfügung.
Worauf es ankommt: Ohne Statutenbestimmung kein Kapitalband — die Übergangsfrist zur Anpassung endete am 31. Dezember 2024.
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