Rechtsbegriff

Nichtbekanntgabe einer Betreibung

Die Nichtbekanntgabe bewirkt, dass eine Betreibung Dritten nicht mehr mitgeteilt wird. Der Eintrag selbst bleibt im Register bestehen.

Rechtsgrundlage: Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG

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Wer betrieben wurde, kann beim Betreibungsamt verlangen, dass die Betreibung Dritten nicht mehr zur Kenntnis gebracht wird. Voraussetzung ist, dass Rechtsvorschlag erhoben wurde und die Gläubigerseite nach Ablauf von drei Monaten seit Zustellung des Zahlungsbefehls kein Rechtsöffnungs- oder Klageverfahren eingeleitet hat.

Der Begriff «Löschung» ist irreführend: Der Eintrag verschwindet nicht aus dem Register. Er wird lediglich nicht mehr in den Auszug aufgenommen, den Dritte — etwa Vermieterschaften oder Arbeitgeberinnen — anfordern.

Daneben entfällt die Bekanntgabe, wenn die Gläubigerseite die Betreibung zurückzieht oder ein Gericht sie aufhebt. Nach fünf Jahren fallen Betreibungen ohnehin aus dem Auszug.

Worauf es ankommt: Kein Löschen, sondern Nichtbekanntgabe: Der Eintrag bleibt, der Auszug schweigt.

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© LexWerk.ch Stand: 19.08.2026