Rechtsbegriff
Scheinselbständigkeit
Von Scheinselbständigkeit spricht man, wenn eine formell als selbständig behandelte Person nach den tatsächlichen Verhältnissen unselbständig erwerbend ist. Entschieden wird das durch die AHV-Ausgleichskasse, nicht durch den Vertrag.
Rechtsgrundlage: Art. 5 und 9 AHVG
Rechtsstand: Juli 2026
Für Unselbständigkeit sprechen Weisungsgebundenheit, Eingliederung in eine fremde Betriebsorganisation, fehlendes eigenes Betriebsrisiko und wirtschaftliche Abhängigkeit von einem einzigen Auftraggeber.
Wird umqualifiziert, schuldet die auftraggebende Person rückwirkend die Sozialversicherungsbeiträge inklusive Arbeitnehmeranteil, zuzüglich Verzugszins. Die Qualifikation wirkt sich zudem auf UVG, BVG und Arbeitsrecht aus.
Die Anerkennung als selbständig erwerbend gilt tätigkeitsbezogen, nicht generell. Wer für eine Tätigkeit anerkannt ist, kann für eine andere unselbständig sein.
Worauf es ankommt: Der Vertrag entscheidet nicht — die Ausgleichskasse tut es, und zwar rückwirkend.
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