Rechtsbegriff

Gläubiger

Gläubigerin oder Gläubiger ist, wer von einer anderen Person eine Leistung fordern kann — im Betreibungsrecht die Person, welche die Betreibung einleitet.

Rechtsgrundlage: Art. 68 OR; Art. 67 SchKG

Die Gläubigerstellung ergibt sich aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis: Kaufvertrag, Werkvertrag, Darlehen oder Urteil. Wer betreibt, muss diese Stellung im Streitfall belegen können.

Wird eine Forderung abgetreten, wechselt die Gläubigerstellung. Für die Betreibung heisst das: Die Abtretung muss nachweisbar sein, sonst scheitert die Rechtsöffnung an der Aktivlegitimation.

Mehrere Gläubiger derselben Forderung sind je nach Ausgestaltung solidarisch oder anteilsmässig berechtigt.

Worauf es ankommt: Wer betreibt, muss belegen können, dass ihm die Forderung zusteht — spätestens im Rechtsöffnungsverfahren.

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