Rechtsbegriff
Gläubiger
Gläubigerin oder Gläubiger ist, wer von einer anderen Person eine Leistung fordern kann — im Betreibungsrecht die Person, welche die Betreibung einleitet.
Rechtsgrundlage: Art. 68 OR; Art. 67 SchKG
Die Gläubigerstellung ergibt sich aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis: Kaufvertrag, Werkvertrag, Darlehen oder Urteil. Wer betreibt, muss diese Stellung im Streitfall belegen können.
Wird eine Forderung abgetreten, wechselt die Gläubigerstellung. Für die Betreibung heisst das: Die Abtretung muss nachweisbar sein, sonst scheitert die Rechtsöffnung an der Aktivlegitimation.
Mehrere Gläubiger derselben Forderung sind je nach Ausgestaltung solidarisch oder anteilsmässig berechtigt.
Worauf es ankommt: Wer betreibt, muss belegen können, dass ihm die Forderung zusteht — spätestens im Rechtsöffnungsverfahren.
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