Bürgschaft: Form, Risiken, Ausstieg
Die Bürgschaft bedarf der Schriftform mit Angabe des Höchstbetrags; bei natürlichen Personen ist unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich die öffentliche Beurkundung erforderlich (Art. 493 OR). Wird die Form verfehlt, ist die Bürgschaft nichtig.
Was eine Bürgschaft bedeutet
Wer bürgt, steht für eine fremde Schuld ein — mit dem eigenen Vermögen. Zahlt der Hauptschuldner nicht, wird der Bürge belangt.
Das Gesetz schützt Bürgen deshalb mit strengen Formvorschriften. Sie sollen vor einer übereilten Verpflichtung bewahren.
Einfache Bürgschaft und Solidarbürgschaft
Bei der einfachen Bürgschaft haftet der Bürge erst, wenn der Hauptschuldner erfolglos betrieben wurde. Bei der Solidarbürgschaft kann er sofort belangt werden, sobald der Hauptschuldner im Verzug ist.
In der Praxis wird meist die Solidarbürgschaft verlangt — sie ist für den Bürgen deutlich riskanter.
Die Formvorschriften
Schriftform mit Angabe des Höchstbetrags ist immer nötig. Bei natürlichen Personen kommt unter bestimmten Voraussetzungen die öffentliche Beurkundung hinzu.
Bei verheirateten Personen ist zudem in der Regel die Zustimmung des Ehegatten erforderlich. Fehlt sie, ist die Bürgschaft angreifbar.
Wie man wieder herauskommt
Durch Tilgung der Hauptschuld, durch Zeitablauf bei befristeter Bürgschaft oder durch Vereinbarung mit dem Gläubiger.
Eine unbefristete Bürgschaft kann unter Umständen gekündigt werden — die Voraussetzungen sind aber eng, und bereits entstandene Verpflichtungen bleiben bestehen.
Was schiefgeht
Erstens: Die Form wird verfehlt — dann ist die Bürgschaft nichtig, was für den Gläubiger fatal ist.
Zweitens: Der Höchstbetrag fehlt oder ist unklar.
Drittens: Der Bürge unterschätzt, dass die Solidarbürgschaft sofort greift, ohne dass der Hauptschuldner zuerst betrieben werden muss.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zur Garantie?
Die Garantie ist unabhängig von der Hauptschuld und formfrei. Sie ist für den Verpflichteten deutlich riskanter als eine Bürgschaft.
Braucht es immer eine Beurkundung?
Bei natürlichen Personen unter bestimmten Voraussetzungen ja. Bei juristischen Personen genügt die Schriftform.
Muss mein Ehegatte zustimmen?
Bei verheirateten Personen ist die Zustimmung in der Regel erforderlich.
Kann ich vom Hauptschuldner Ersatz verlangen?
Ja. Wer als Bürge zahlt, hat Rückgriff auf den Hauptschuldner — sofern dort etwas zu holen ist.
Passende Dokumente zum Fixpreis
Begriffe aus diesem Bereich
Alles zum Thema Verträge, AGB und Datenschutz — Ratgeber, Begriffe und passende Werke auf einen Blick. Läuft bei Ihnen eine Frist? Fristen-Rechner öffnen.
© LexWerk.ch Stand: 28.07.2026
Dieser Ratgeber bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für Ihren konkreten Fall erstellen wir das passende Dokument zum Fixpreis.