Einsprache gegen eine MWST-Verfügung
Gegen eine Verfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Mehrwertsteuer kann innert dreissig Tagen nach Eröffnung Einsprache erhoben werden (Art. 83 Abs. 1 MWSTG). Die Frist ist eine Verwirkungsfrist. Ist die Verfügung einlässlich begründet, kann die Einsprache auf Antrag als Sprungbeschwerde direkt an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet werden (Art. 83 Abs. 4 MWSTG).
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Wann überhaupt eine Verfügung vorliegt
Nicht jedes Schreiben der Steuerverwaltung ist eine Verfügung. Eine Einschätzungsmitteilung nach einer Kontrolle, eine Zahlungsaufforderung oder ein Kontoauszug lösen für sich noch keine Einsprachefrist aus.
Entscheidend ist, ob das Schreiben als Verfügung bezeichnet ist, ein Dispositiv enthält und eine Rechtsmittelbelehrung trägt. Wer unsicher ist, kann den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangen, statt auf gut Glück Einsprache zu erheben.
Dreissig Tage ab Eröffnung
Die Einsprachefrist beträgt dreissig Tage und beginnt mit der Eröffnung der Verfügung (Art. 83 Abs. 1 MWSTG). Sie ist gesetzlich und nicht erstreckbar.
Bei eingeschriebener Zustellung, die nicht abgeholt wird, gilt die Verfügung am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist als eröffnet. Ferienabwesenheit ohne Postrückbehalteauftrag ist deshalb ein häufiger Grund für versäumte Fristen — und kein Wiederherstellungsgrund.
Was die Einsprache enthalten muss
Verlangt sind ein klarer Antrag, eine Begründung und die Bezeichnung der Beweismittel. Bei einer Einsprache gegen eine Ermessenseinschätzung ist zusätzlich die offensichtliche Unrichtigkeit nachzuweisen — und zwar durch die steuerpflichtige Person selbst.
Diese Beweislastumkehr ist der Kern des Problems: Wer die Buchführung nicht in Ordnung hat, kann eine Schätzung kaum erfolgreich anfechten. Der Aufwand liegt dann in der nachträglichen Rekonstruktion der Zahlen, nicht in der Rechtsschrift.
Die Sprungbeschwerde als Abkürzung
Ist die angefochtene Verfügung einlässlich begründet, kann die einsprechende Partei beantragen, die Einsprache als Beschwerde direkt an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten (Art. 83 Abs. 4 MWSTG).
Das spart eine Instanz und damit Zeit. Es kostet aber die Möglichkeit, den Sachverhalt im Einspracheverfahren noch zu bereinigen — und das Kostenrisiko vor Gericht ist höher. Die Abkürzung lohnt sich vor allem dort, wo nur noch eine Rechtsfrage strittig ist.
Zahlen trotz Einsprache
Die Einsprache hemmt die Fälligkeit der Steuerforderung nicht ohne Weiteres. Verzugszinsen laufen weiter, und die Verwaltung kann die Forderung in Betreibung setzen.
Wer den Betrag unter Vorbehalt bezahlt, stoppt den Zinslauf, ohne den Rechtsstandpunkt aufzugeben. Bei grösseren Beträgen ist diese Überlegung oft wichtiger als der Streit selbst.
Häufige Fragen
Was, wenn die Einschätzungsmitteilung schon älter ist?
Eine Einschätzungsmitteilung ist keine Verfügung. Wer mit ihr nicht einverstanden ist, kann innert der darin genannten Frist eine anfechtbare Verfügung verlangen. Erst gegen diese läuft die Einsprachefrist von dreissig Tagen.
Gilt ein Fristenstillstand?
Im Verwaltungsverfahren des Bundes stehen Fristen über Ostern, im Sommer und über Weihnachten still (Art. 22a VwVG). Ob und wie das im konkreten MWST-Verfahren greift, sollte bei knapper Frist geprüft werden, statt darauf zu bauen.
Kann eine verpasste Frist wiederhergestellt werden?
Nur bei unverschuldeter Verhinderung und wenn das Gesuch innert dreissig Tagen nach Wegfall des Hindernisses zusammen mit der versäumten Handlung gestellt wird (Art. 24 VwVG). Ferien, Arbeitsüberlastung oder ein Irrtum über die Frist genügen nicht.
Was kostet das Einspracheverfahren?
Das Einspracheverfahren vor der Steuerverwaltung ist in der Regel kostenlos. Kosten entstehen erst im nachfolgenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht — auch bei der Sprungbeschwerde.
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Im Detail
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© LexWerk.ch Stand: 01.08.2026
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