Vollmacht richtig erteilen und widerrufen

Mit einer Vollmacht ermächtigen Sie eine Person, in Ihrem Namen zu handeln. Sie ist grundsätzlich formfrei gültig — für Grundstückgeschäfte braucht es aber öffentliche Beurkundung. Entscheidend ist der Umfang: Was in der Urkunde steht, gilt gegenüber Dritten, auch wenn Sie intern etwas anderes abgemacht haben.

Rechtsstand: Juli 2026

Innen- und Aussenverhältnis

Die Vollmacht wirkt nach aussen: Wer sie vorlegt, kann für Sie handeln. Was Sie intern vereinbart haben — «nur bis 5 000 Franken», «nur bei der Bank X» —, bindet Dritte nicht, wenn es aus der Urkunde nicht hervorgeht.

Deshalb gehören Beschränkungen in die Vollmacht selbst, nicht nur in eine Nebenabrede. Eine gutgläubige Gegenpartei darf sich auf den Wortlaut verlassen.

Umfang: Spezial-, Gattungs- oder Generalvollmacht

Die Spezialvollmacht gilt für ein einzelnes Geschäft — «Verkauf des Fahrzeugs mit Kennzeichen …». Die Gattungsvollmacht deckt einen Bereich ab, etwa die Bankgeschäfte. Die Generalvollmacht erfasst alles.

Die Generalvollmacht ist bequem und riskant. Wer sie erteilt, gibt praktisch die Verfügungsmacht über sein Vermögen aus der Hand. In den meisten Fällen ist eine klar umschriebene Gattungsvollmacht die bessere Wahl.

Form

Grundsätzlich genügt Formfreiheit — eine Vollmacht kann sogar mündlich erteilt werden. Für bestimmte Geschäfte gilt aber die Form des Hauptgeschäfts: Für den Kauf oder Verkauf eines Grundstücks braucht die Vollmacht öffentliche Beurkundung.

Banken, Versicherungen und Behörden verlangen zudem regelmässig eigene Formulare. Eine allgemeine Vollmacht wird dort oft nicht akzeptiert — klären Sie das vorher ab, statt sich am Schalter überraschen zu lassen.

Widerruf

Die Vollmacht ist jederzeit widerruflich; dieses Recht kann nicht wirksam wegbedungen werden. Der Widerruf wirkt aber erst, wenn die Gegenseite davon weiss.

Deshalb drei Schritte: die bevollmächtigte Person schriftlich informieren, die Originalurkunde zurückverlangen und alle Stellen benachrichtigen, bei denen die Vollmacht bekannt ist — Banken, Versicherungen, Verwaltung. Wer nur die Person informiert, haftet unter Umständen weiter für Geschäfte, die diese bei ahnungslosen Dritten abschliesst.

Wenn die Urteilsfähigkeit verloren geht

Eine gewöhnliche Vollmacht erlischt nicht automatisch mit der Urteilsunfähigkeit, sie wird aber praktisch unbrauchbar: Banken und Behörden akzeptieren sie dann oft nicht mehr, und die KESB kann eingreifen.

Für diesen Fall ist der Vorsorgeauftrag das richtige Instrument. Er ist an strenge Formvorschriften gebunden und wird von der KESB validiert. Wer für den Ernstfall vorsorgen will, braucht beides: Vollmacht für den Alltag, Vorsorgeauftrag für die Urteilsunfähigkeit.

Missbrauch und Haftung

Überschreitet die bevollmächtigte Person ihre Befugnisse, sind Sie gegenüber gutgläubigen Dritten dennoch gebunden, soweit die Urkunde die Handlung deckt. Intern haftet Ihnen die Person für den Schaden.

Beschränken Sie deshalb, was beschränkbar ist: Betragsgrenzen, Ausschluss von Schenkungen und Selbstkontrahieren, Befristung. Und verlangen Sie Rechenschaft — darauf haben Sie Anspruch.

Häufige Fragen

Muss eine Vollmacht schriftlich sein?

Grundsätzlich nicht. Für Geschäfte mit Formvorschrift, etwa Grundstückgeschäfte, gilt aber die Form des Hauptgeschäfts — dort öffentliche Beurkundung.

Gelten interne Absprachen gegenüber Dritten?

Nein. Massgebend ist der Wortlaut der Urkunde. Beschränkungen gehören deshalb in die Vollmacht selbst.

Wie widerrufe ich sicher?

Person schriftlich informieren, Urkunde zurückverlangen und alle Stellen benachrichtigen, denen die Vollmacht bekannt ist.

Reicht eine Vollmacht für den Fall der Urteilsunfähigkeit?

Nein. Dafür braucht es einen Vorsorgeauftrag mit den vorgeschriebenen Formen; er wird von der KESB validiert.

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