Konventionalstrafe: Höhe, Wirkung, Herabsetzung

Die Konventionalstrafe ist bei Vertragsverletzung fällig, ohne dass ein Schaden nachgewiesen werden muss. Das ist ihr eigentlicher Wert. Ohne anderslautende Abrede kann die Gläubigerin entweder die Erfüllung oder die Strafe verlangen — nicht beides. Und ein übermässig hoher Betrag wird vom Gericht nach Ermessen herabgesetzt.

Rechtsstand: Juli 2026

Warum sie so wirksam ist

Bei einer gewöhnlichen Vertragsverletzung müssen Sie den Schaden beziffern und beweisen. Bei Geheimhaltungs-, Konkurrenz- oder Unterlassungspflichten ist das fast nie möglich.

Die Konventionalstrafe löst dieses Problem: Sie wird allein wegen des Verstosses geschuldet. Der Verstoss selbst muss bewiesen werden, der Schaden nicht.

Entweder Erfüllung oder Strafe — ausser Sie regeln es anders

Ohne besondere Abrede hat die Gläubigerin die Wahl: entweder Erfüllung des Vertrags oder die Strafe. Beides zusammen geht nur, wenn es ausdrücklich vereinbart wurde oder die Strafe für die Nichteinhaltung einer Erfüllungszeit oder eines Erfüllungsortes versprochen ist.

Genau hier steckt der häufigste Fehler in selbstgeschriebenen Verträgen. Wer will, dass die verpflichtete Person trotz Strafzahlung weiterhin schweigen oder liefern muss, muss das ausdrücklich hineinschreiben.

Und der weitergehende Schaden

Übersteigt der tatsächliche Schaden die Strafe, kann der Mehrbetrag nur verlangt werden, wenn die verpflichtete Person ein Verschulden trifft.

Auch das gehört ausdrücklich in den Vertrag: eine Klausel, wonach die Geltendmachung weitergehenden Schadens vorbehalten bleibt. Ohne sie wird die Strafe leicht zur Obergrenze.

Herabsetzung durch das Gericht

Eine übermässig hohe Konventionalstrafe setzt das Gericht nach seinem Ermessen herab. Diese Befugnis ist zwingend und kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden.

Beurteilt werden das Verhältnis zum Interesse der Gläubigerin, die Schwere des Verstosses, das Verschulden, die wirtschaftliche Lage der Parteien und ob es sich um Geschäftsverkehr unter Kaufleuten handelt. Die Beweislast für die Übermässigkeit trägt die verpflichtete Person — das ist eine hohe Hürde.

Angemessene Höhe festlegen

Es gibt keine gesetzliche Obergrenze. Sinnvoll ist ein Betrag, der spürbar ist und zum Wert des Geschäfts passt.

Bei wiederkehrenden Verstössen — Geheimhaltung, Konkurrenzverbot — hat sich bewährt, die Strafe pro Verstoss festzulegen und bei Dauerverstössen pro angefangenen Monat. Eine einmalige, sehr hohe Strafe lädt das Gericht zur Herabsetzung ein; eine gestaffelte, moderate Strafe hält meist stand.

Wo sie besonders häufig vorkommt

In NDAs, Konkurrenz- und Abwerbeverboten, Unterlassungserklärungen, Aktionärbindungsverträgen und Werkverträgen mit Terminbindung.

Beim arbeitsrechtlichen Konkurrenzverbot gilt eine Besonderheit: Ohne anderslautende Abrede kann sich die verpflichtete Person durch Bezahlung der Strafe vom Verbot befreien. Wer das nicht will, muss die Realerfüllung ausdrücklich vorbehalten.

Häufige Fragen

Muss ich einen Schaden nachweisen?

Nein. Das ist der Zweck der Konventionalstrafe: Sie ist allein wegen des Verstosses geschuldet.

Kann ich Strafe und Erfüllung zugleich verlangen?

Nur wenn das vereinbart wurde oder die Strafe für Nichteinhaltung von Erfüllungszeit oder -ort versprochen ist. Sonst müssen Sie wählen.

Was, wenn mein Schaden höher ist als die Strafe?

Den Mehrbetrag können Sie nur bei Verschulden der Gegenseite verlangen — und sollten den Vorbehalt in den Vertrag schreiben.

Kann das Gericht die Strafe kürzen?

Ja, bei Übermässigkeit, nach Ermessen. Diese Befugnis ist zwingend und lässt sich vertraglich nicht ausschliessen.

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© LexWerk.ch Stand: 29.07.2026

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