Rechtsbegriff
Betreibungsort
Der Betreibungsort bestimmt, welches Betreibungsamt zuständig ist. Massgebend ist grundsätzlich der Wohnsitz oder Sitz der betriebenen Person.
Rechtsgrundlage: Art. 46 ff. SchKG
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Zuständig ist das Betreibungsamt am Wohnsitz einer natürlichen Person beziehungsweise am Sitz einer juristischen Person. Der Betreibungskreis richtet sich nach der kantonalen Organisation.
Für Grundpfandforderungen gilt der Ort der gelegenen Sache, für Zweigniederlassungen kann deren Ort massgebend sein. Bei Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz kommen besondere Anknüpfungen in Betracht.
Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einleitung. Ein späterer Umzug ändert die Zuständigkeit für das laufende Verfahren grundsätzlich nicht.
Worauf es ankommt: Ein Begehren beim falschen Amt kostet Zeit — und bei laufender Verjährung kann das entscheidend sein.
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© LexWerk.ch Stand: 01.09.2026