Rechtsbegriff
Betreibungsbegehren
Das Betreibungsbegehren ist der Antrag an das Betreibungsamt, eine Betreibung einzuleiten. Es nennt Gläubiger, Schuldner, Forderungsbetrag und Forderungsgrund und löst die Ausstellung des Zahlungsbefehls aus.
Rechtsgrundlage: Art. 67 SchKG
Mit dem Betreibungsbegehren beginnt die Zwangsvollstreckung. Zuständig ist grundsätzlich das Betreibungsamt am Wohnsitz oder Sitz der betriebenen Person — bei falscher Zuständigkeit geht Zeit verloren.
Das Amt prüft die Forderung inhaltlich nicht. Es kontrolliert nur, ob die formellen Angaben vollständig sind. Fehlerhafte oder unpräzise Angaben zum Forderungsgrund führen jedoch später im Rechtsöffnungsverfahren zu Problemen, weil die Identität der Forderung nachvollziehbar sein muss.
Die Betreibungskosten trägt zunächst die Gläubigerseite; sie werden bei Erfolg der betriebenen Person überbunden.
Worauf es ankommt: Der Forderungsgrund muss so klar bezeichnet sein, dass die Forderung eindeutig identifizierbar ist — das wird oft unterschätzt und rächt sich bei der Rechtsöffnung.
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