Rechtsbegriff
Culpa in contrahendo
Culpa in contrahendo bezeichnet die Haftung für Fehlverhalten bei Vertragsverhandlungen — auch wenn am Ende kein Vertrag zustande kommt.
Rechtsgrundlage: Ungeschriebenes Rechtsinstitut, gestützt auf Art. 2 ZGB
Wer in Vertragsverhandlungen tritt, begründet damit ein Vertrauensverhältnis. Daraus entstehen Pflichten: ernsthaft zu verhandeln, wesentliche Umstände offenzulegen und die Gegenseite nicht grundlos in Aufwendungen zu treiben.
Wird eine Verhandlung ohne triftigen Grund abgebrochen, nachdem die Gegenseite im Vertrauen auf den Abschluss investiert hat, kann Ersatz des Vertrauensschadens geschuldet sein.
Ersetzt wird das negative Interesse: die nutzlos gewordenen Aufwendungen — nicht der entgangene Gewinn aus dem nicht geschlossenen Vertrag.
Worauf es ankommt: Verhandlungen sind kein rechtsfreier Raum. Wer den Abschluss in Aussicht stellt und dann grundlos abbricht, kann haften.
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