Mängelrüge und Gewährleistung beim Kauf

Wer eine mangelhafte Sache erhält, muss den Mangel sofort nach Entdeckung rügen (Art. 201 OR). Sonst gilt die Sache als genehmigt. Je nach Fall bestehen Ansprüche auf Wandelung, Minderung oder Ersatz (Art. 205 OR). Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen kann sie auf ein Jahr verkürzt werden.

Was ist ein Mangel?

Ein Mangel liegt vor, wenn die Sache nicht die zugesicherten Eigenschaften hat oder für den vorausgesetzten Gebrauch untauglich ist (Art. 197 OR).

Auch das Fehlen einer ausdrücklich zugesicherten Eigenschaft ist ein Mangel, selbst wenn die Sache sonst brauchbar wäre.

Sofort rügen

Der Käufer muss die Sache nach Erhalt prüfen und Mängel sofort anzeigen (Art. 201 OR). Versteckte Mängel sind sofort nach Entdeckung zu rügen.

Wer zuwartet, verliert seine Rechte. Die Rüge sollte schriftlich und mit genauer Beschreibung erfolgen.

Welche Ansprüche bestehen

Je nach Fall Rückabwicklung des Kaufs (Wandelung), Minderung des Preises oder Ersatzlieferung (Art. 205 OR).

Bei zugesicherten Eigenschaften oder Verschulden kommt zusätzlich Schadenersatz in Betracht.

Fristen der Gewährleistung

Die Gewährleistung verjährt grundsätzlich zwei Jahre nach Ablieferung (Art. 210 OR). Bei gebrauchten Sachen ist eine vertragliche Verkürzung auf ein Jahr zulässig.

Ein Gewährleistungsausschluss wirkt nicht, wenn ein Mangel arglistig verschwiegen wurde (Art. 199 OR).

Lieferverzug ist etwas anderes

Wird gar nicht geliefert, geht es nicht um Mängel, sondern um Verzug. Dann setzen Sie eine Nachfrist und können danach vom Vertrag zurücktreten (Art. 107 OR).

Die Unterscheidung ist wichtig, weil andere Fristen und Ansprüche gelten.

Häufige Fragen

Wie schnell muss ich rügen?

Sofort nach Entdeckung des Mangels (Art. 201 OR). Sonst gilt die Sache als genehmigt.

Welche Rechte habe ich?

Wandelung, Minderung oder Ersatz (Art. 205 OR), je nach Fall zusätzlich Schadenersatz.

Wie lange gilt die Gewährleistung?

Zwei Jahre ab Ablieferung; bei gebrauchten Sachen ist eine Verkürzung auf ein Jahr zulässig (Art. 210 OR).

Gilt ein Ausschluss immer?

Nein. Bei arglistig verschwiegenen Mängeln wirkt ein Ausschluss nicht (Art. 199 OR).

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