Rechtsbegriff
Schadenersatz
Schadenersatz ist der Ausgleich eines erlittenen Vermögensnachteils. Vorausgesetzt sind ein Schaden, ein haftungsbegründendes Verhalten, ein Kausalzusammenhang und in der Regel ein Verschulden.
Rechtsgrundlage: Art. 41 ff. und Art. 97 ff. OR
Werke zum Fixpreis
Der Schaden ist die unfreiwillige Vermögenseinbusse: die Differenz zwischen dem heutigen Vermögensstand und jenem ohne das schädigende Ereignis.
Nachzuweisen ist auch der adäquate Kausalzusammenhang — das Verhalten muss nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet gewesen sein, den Schaden herbeizuführen.
Ein Selbstverschulden der geschädigten Person kann den Ersatz kürzen. Ebenso besteht eine Pflicht, den Schaden gering zu halten.
Worauf es ankommt: Der Schaden muss beziffert und belegt werden. Ein Gericht schätzt nur, wenn eine genaue Bezifferung unmöglich ist.
Verwandte Begriffe
Ausführlich im Ratgeber
Verwandte Werke von LexWerk
Alles zum Thema Geschäftsverträge & Vereinbarungen — Ratgeber, Begriffe und passende Werke auf einen Blick.
© LexWerk.ch Stand: 01.09.2026