Rechtsbegriff

Treu und Glauben

Der Grundsatz von Treu und Glauben verlangt redliches, verlässliches Verhalten im Rechtsverkehr. Offenbarer Rechtsmissbrauch findet keinen Rechtsschutz.

Rechtsgrundlage: Art. 2 ZGB

Der Grundsatz durchzieht die ganze Rechtsordnung. Er begründet Nebenpflichten in Verträgen, prägt die Auslegung von Erklärungen und begrenzt die Ausübung von Rechten.

Aus ihm folgt etwa das Verbot widersprüchlichen Verhaltens: Wer jahrelang eine Praxis duldet, kann sich nicht plötzlich auf den Buchstaben berufen.

Im Verhältnis zu Behörden schützt er das Vertrauen in behördliche Auskünfte — unter engen Voraussetzungen auch dann, wenn die Auskunft falsch war.

Worauf es ankommt: Wer eine falsche behördliche Auskunft befolgt hat, darf daraus keinen Nachteil erleiden — das ist die praktisch wichtigste Ausprägung.

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© LexWerk.ch Stand: 28.07.2026

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