Rechtsbegriff
Treu und Glauben
Der Grundsatz von Treu und Glauben verlangt redliches, verlässliches Verhalten im Rechtsverkehr. Offenbarer Rechtsmissbrauch findet keinen Rechtsschutz.
Rechtsgrundlage: Art. 2 ZGB
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Der Grundsatz durchzieht die ganze Rechtsordnung. Er begründet Nebenpflichten in Verträgen, prägt die Auslegung von Erklärungen und begrenzt die Ausübung von Rechten.
Aus ihm folgt etwa das Verbot widersprüchlichen Verhaltens: Wer jahrelang eine Praxis duldet, kann sich nicht plötzlich auf den Buchstaben berufen.
Im Verhältnis zu Behörden schützt er das Vertrauen in behördliche Auskünfte — unter engen Voraussetzungen auch dann, wenn die Auskunft falsch war.
Worauf es ankommt: Wer eine falsche behördliche Auskunft befolgt hat, darf daraus keinen Nachteil erleiden — das ist die praktisch wichtigste Ausprägung.
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© LexWerk.ch Stand: 01.09.2026