Rechtsbegriff

Inkasso

Inkasso bezeichnet das Einziehen offener Forderungen. Es umfasst Mahnwesen und Betreibung und kann selbst oder über Dritte erfolgen.

Rechtsgrundlage: Art. 102 ff. OR; SchKG

Am Anfang steht die Mahnung, die den Verzug auslöst und den Verzugszins in Gang setzt. Bleibt sie erfolglos, folgt die Betreibung.

Wird die Forderung an ein Inkassounternehmen abgetreten, wechselt die Gläubigerstellung. Wird sie nur zum Einzug übergeben, bleibt sie beim ursprünglichen Gläubiger — für die Betreibung ist diese Unterscheidung wesentlich.

Inkassogebühren sind nur geschuldet, wenn sie gültig vereinbart wurden. Ohne solche Grundlage besteht kein Anspruch darauf.

Worauf es ankommt: Inkassogebühren ohne vertragliche Grundlage schwächen die eigene Position — sie machen die Forderung in diesem Umfang unbelegbar.

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© LexWerk.ch Stand: 28.07.2026

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