Rechtsbegriff

Verzugszins

Verzugszins ist der Zins, den eine Schuldnerin oder ein Schuldner ab Eintritt des Verzugs schuldet. Ohne abweichende Vereinbarung beträgt er 5 Prozent pro Jahr.

Rechtsgrundlage: Art. 102 ff. und Art. 104 OR

Verzug tritt in der Regel mit einer Mahnung ein — oder ohne Mahnung, wenn ein bestimmter Verfalltag vereinbart wurde. Ab diesem Zeitpunkt läuft der Verzugszins, zusätzlich zur eigentlichen Forderung.

Der gesetzliche Satz beträgt 5 Prozent pro Jahr. Im kaufmännischen Verkehr kann ein höherer Satz gelten, wenn ein solcher vereinbart wurde oder banküblich ist.

Neben dem Verzugszins können weitere Verzugsfolgen eintreten, etwa der Ersatz von Betreibungskosten. Reine Mahnspesen sind dagegen nur geschuldet, wenn sie gültig vereinbart wurden.

Worauf es ankommt: Ohne Mahnung oder vereinbarten Verfalltag kein Verzug — und ohne Verzug kein Verzugszins.

Verwandte Begriffe

Ausführlich im Ratgeber

Passende Werke von LexWerk

Alles zum Thema Forderung, Mahnung und Betreibung — Ratgeber, Begriffe und passende Werke auf einen Blick.

© LexWerk.ch Stand: 28.07.2026

LexWerk ist ein Schriftendienst (Werkvertrag), keine Anwaltskanzlei im Sinne des BGFA.