Rechtsbegriff

Zession

Die Zession ist die Abtretung einer Forderung an eine andere Person. Sie bedarf zur Gültigkeit der Schriftform und braucht keine Zustimmung der schuldnerischen Partei.

Rechtsgrundlage: Art. 164 ff. OR

Mit der Abtretung wechselt die Gläubigerstellung. Die schuldnerische Partei muss nicht zustimmen, kann aber bis zur Kenntnis der Abtretung befreiend an den bisherigen Gläubiger leisten.

Die Schriftform ist Gültigkeitsvoraussetzung. Eine mündliche Abtretung ist unwirksam — was im Rechtsöffnungsverfahren regelmässig zum Scheitern führt.

Einwendungen aus dem ursprünglichen Verhältnis bleiben erhalten: Was die schuldnerische Partei dem bisherigen Gläubiger entgegenhalten konnte, gilt auch gegenüber der neuen.

Worauf es ankommt: Ohne schriftliche Abtretungskette scheitert die Rechtsöffnung an der Legitimation — auch wenn die Forderung besteht.

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© LexWerk.ch Stand: 28.07.2026

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