Rechtsbegriff
Mahnung
Die Mahnung ist die Aufforderung an die schuldnerische Partei, eine fällige Leistung zu erbringen. Sie setzt den Verzug in Gang, sofern kein Verfalltag vereinbart wurde.
Rechtsgrundlage: Art. 102 OR
Ohne Mahnung tritt in der Regel kein Verzug ein — und ohne Verzug läuft kein Verzugszins. Die Mahnung ist damit der Auslöser für die Verzugsfolgen.
Wurde ein bestimmter Verfalltag vereinbart, tritt der Verzug automatisch ein. Eine Rechnung mit Zahlungsfrist ist nicht in jedem Fall ein solcher Verfalltag; das hängt von der Vereinbarung ab.
Eine Mahnung unterbricht die Verjährung nicht. Wer eine Forderung sichern will, braucht dafür eine Betreibung, eine Klage oder eine Anerkennung.
Worauf es ankommt: Die Mahnung löst den Verzugszins aus, unterbricht aber keine Verjährung. Beides wird häufig verwechselt.
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© LexWerk.ch Stand: 28.07.2026
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