Rechtsbegriff
Irrtum
Ein Irrtum ist eine falsche Vorstellung beim Vertragsschluss. Ist er wesentlich, kann sich die irrende Partei innert Jahresfrist vom Vertrag lösen.
Rechtsgrundlage: Art. 23 ff. OR
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Nicht jeder Irrtum berechtigt zur Anfechtung. Wesentlich ist er insbesondere bei einem Irrtum über die Art des Geschäfts, über die Person oder über eine Sache, die nach Treu und Glauben als notwendige Grundlage galt.
Ein blosser Motivirrtum — etwa eine Fehleinschätzung des Werts — genügt in der Regel nicht. Wer zu teuer kauft, hat keinen Anfechtungsgrund.
Die Anfechtung muss innert eines Jahres seit Entdeckung erklärt werden. Danach gilt der Vertrag als genehmigt.
Worauf es ankommt: Der Irrtum über den Wert ist der klassische Fall, der gerade nicht zur Anfechtung berechtigt.
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© LexWerk.ch Stand: 01.09.2026