Rechtsbegriff
Nichtigkeit
Ein nichtiger Vertrag ist von Anfang an unwirksam. Nichtigkeit tritt ein bei unmöglichem, widerrechtlichem oder sittenwidrigem Inhalt sowie bei Formmängeln.
Rechtsgrundlage: Art. 20 OR; Art. 11 OR
Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu beachten und kann von jedermann geltend gemacht werden. Anders als bei der Anfechtung braucht es keine Erklärung und keine Frist.
Betrifft der Mangel nur einen Teil des Vertrags, ist in der Regel nur dieser Teil nichtig — es sei denn, der Vertrag wäre ohne ihn nicht geschlossen worden.
Ein häufiger Fall ist der Formmangel: Wo das Gesetz die öffentliche Beurkundung verlangt, etwa beim Grundstückkauf, ist ein formlos geschlossener Vertrag nichtig.
Worauf es ankommt: Nichtigkeit ist keine Anfechtung: Sie braucht keine Erklärung, keine Frist — und heilt nicht durch Zeitablauf.
Verwandte Begriffe
Ausführlich im Ratgeber
Passende Werke von LexWerk
Alles zum Thema Verträge, AGB und Datenschutz — Ratgeber, Begriffe und passende Werke auf einen Blick.
© LexWerk.ch Stand: 28.07.2026
LexWerk ist ein Schriftendienst (Werkvertrag), keine Anwaltskanzlei im Sinne des BGFA.