Rechtsbegriff

Verjährung

Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann eine Forderung nicht mehr durchgesetzt werden, wenn die Einrede erhoben wird. Die Schuld selbst bleibt bestehen.

Rechtsgrundlage: Art. 127 ff. OR

Die ordentliche Frist beträgt zehn Jahre, für periodische Leistungen wie Mietzinse und Löhne fünf Jahre. Für Ansprüche aus unerlaubter Handlung gelten eigene Fristen.

Die Verjährung wird unterbrochen durch Anerkennung der Schuld, durch Betreibung, durch Schlichtungsgesuch oder Klage. Mit der Unterbrechung beginnt die Frist neu zu laufen.

Eine Mahnung unterbricht die Verjährung nicht. Das ist der häufigste Irrtum im Forderungswesen.

Worauf es ankommt: Verjährung wird nicht von Amtes wegen berücksichtigt — sie muss eingewendet werden. Wer schweigt, zahlt.

Verwandte Begriffe

Ausführlich im Ratgeber

Passende Werke von LexWerk

Alles zum Thema Forderung, Mahnung und Betreibung — Ratgeber, Begriffe und passende Werke auf einen Blick.

© LexWerk.ch Stand: 28.07.2026

LexWerk ist ein Schriftendienst (Werkvertrag), keine Anwaltskanzlei im Sinne des BGFA.