Rechtsbegriff

Parteientschädigung

Die Parteientschädigung ist der Betrag, den die unterliegende Partei der obsiegenden für deren Aufwand zu ersetzen hat. Sie deckt den Aufwand selten vollständig.

Rechtsgrundlage: Art. 95 ff. ZPO

Werke zum Fixpreis

Im Zivilprozess folgt die Kostenverteilung grundsätzlich dem Ausgang: Wer verliert, trägt die Gerichtskosten und entschädigt die Gegenseite.

Bemessen wird die Entschädigung nach kantonalen Tarifen, meist gestützt auf den Streitwert. Sie entspricht deshalb nicht zwingend dem tatsächlichen Aufwand.

Bei teilweisem Obsiegen wird die Entschädigung anteilsmässig zugesprochen oder wettgeschlagen. Im Einspracheverfahren der Verwaltung ist eine Entschädigung die Ausnahme.

Worauf es ankommt: Auch wer gewinnt, bleibt oft auf einem Teil der Kosten sitzen. Das gehört in jede Prozessrechnung.

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© LexWerk.ch Stand: 01.09.2026