Rechtsbegriff
Schlichtungsverfahren
Das Schlichtungsverfahren ist der obligatorische Einigungsversuch vor dem Zivilprozess. In Miet- und Arbeitssachen ist es in der Regel zwingend vorgeschaltet.
Rechtsgrundlage: Art. 197 ff. ZPO
Wer klagen will, muss zuerst vor die Schlichtungsbehörde. Gelingt die Einigung, hält ein Vergleich das Ergebnis fest; gelingt sie nicht, wird die Klagebewilligung ausgestellt.
Die Klagebewilligung ist befristet: Wird nicht innert Frist Klage erhoben, verfällt sie und das Verfahren muss neu begonnen werden.
In Mietsachen kann die Schlichtungsbehörde teilweise selbst entscheiden oder einen Urteilsvorschlag unterbreiten. Das macht das Verfahren zu mehr als einer Formalie.
Worauf es ankommt: Die Klagebewilligung ist befristet. Wer sie erhält und dann zuwartet, muss von vorn beginnen.
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