Rechtsbegriff
Privatklägerschaft
Wer durch eine Straftat unmittelbar verletzt ist, kann sich als Privatklägerschaft konstituieren und dadurch Parteirechte im Strafverfahren erhalten — im Straf- und im Zivilpunkt.
Rechtsgrundlage: Art. 118 ff. StPO
Rechtsstand: Juli 2026
Die Erklärung muss vor Abschluss des Vorverfahrens abgegeben werden. Wer sie versäumt, bleibt blosse Auskunftsperson ohne Akteneinsicht und ohne Antragsrecht.
Im Strafpunkt beteiligt sich die Privatklägerschaft an der Verfolgung, im Zivilpunkt macht sie ihre Ansprüche — Schadenersatz, Genugtuung — im Strafverfahren geltend, was einen separaten Zivilprozess erspart.
Als Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes bestehen zusätzliche Rechte: Begleitung, Schutzmassnahmen und Beratung durch die kantonalen Opferhilfestellen.
Worauf es ankommt: Ohne Konstituierung keine Akteneinsicht — und ohne Akteneinsicht kein wirksames Mitwirken.
Verwandte Begriffe
Passende Werke von LexWerk
Alles zum Thema Strafanzeige & Strafbefehl — Ratgeber, Begriffe und passende Werke auf einen Blick.
© LexWerk.ch Stand: 29.07.2026
LexWerk ist ein Schriftendienst (Werkvertrag), keine Anwaltskanzlei im Sinne des BGFA.