Rechtsbegriff

Verjährungseinrede

Mit der Verjährungseinrede weist die schuldnerische Partei eine Forderung zurück, deren Verjährungsfrist abgelaufen ist. Sie wird nie von Amtes wegen berücksichtigt.

Rechtsgrundlage: Art. 127 ff. und Art. 142 OR

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Die ordentliche Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre. Für periodische Leistungen sowie für viele Alltagsforderungen — etwa aus Miete, Arbeit oder Handwerk — gilt eine Frist von fünf Jahren.

Die Verjährung wird unterbrochen, wenn die Schuld anerkannt, eine Betreibung eingeleitet oder Klage erhoben wird. Nach der Unterbrechung beginnt die Frist neu zu laufen. Schon eine Teilzahlung kann als Anerkennung wirken.

Verjährung bedeutet nicht Untergang der Forderung: Sie bleibt als sogenannte Naturalobligation bestehen. Wer trotzdem bezahlt, kann das Geld nicht zurückfordern.

Worauf es ankommt: Die Verjährung hilft nur, wer sie ausdrücklich geltend macht.

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© LexWerk.ch Stand: 19.08.2026